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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2008
- VIII ZR 37/07 -
Rauchen in Mietwohnungen kann Schadensersatzpflichten der Mieter begründen
Rauchen gehört allerdings grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch
Das Rauchen in einer Mietwohnung kann eine Schadenersatzpflicht des Mieters auslösen, wenn durch das Rauchen "Verschlechterungen" der Wohnung verursacht werden, die sich nicht durch Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, sondern Instandsetzungsarbeiten erfordern. Dies hat der Bundesgerichthof entschieden. Im vorliegenden Fall wies er allerdings die Klage des Vermieters ab, weil die angeblichen Rauchspuren durch Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken sowie Lackierung von Türen beseitigt werden konnten.
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob eine vom vertragsgemäßen Gebrauch einer gemieteten Wohnung nicht mehr umfasste Nutzung anzunehmen ist, wenn "exzessives"
Wohnung durch Zigarettenrauch stark in Mitleidenschaft gezogen
Die Kläger waren von August 2002 bis Juli 2004 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Mit der Klage haben die Kläger Rückzahlung der geleisteten Kaution verlangt. Die Beklagte hat die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt. Sie hat behauptet, die Kläger hätten in der Wohnung stark geraucht. Bei deren Auszug seien Decken, Wände und Türen der Wohnung durch Zigarettenqualm stark vergilbt gewesen. Der Zigarettengeruch habe sich in die Tapeten "eingefressen". Dies habe eine Neutapezierung und Lackierarbeiten an den Türen erforderlich gemacht.
Vorinstanzen weisen Schadensersatzklage des Vermieters ab
Die Vorinstanzen haben einen Schadensersatzanspruch der Beklagten verneint. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten ist zurückgewiesen worden.
BGH: Rauchen in der Wohnung ist grundsätzlich vertragsgemäßer Gebrauch, solange keine Verschlechterung der Wohnung verursacht wird, die Instandsetzungsarbeiten notwendig macht
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das
BGH weist die Klage ab, da im vorliegenden Fall Schönheitsreparaturen ausreichten
Im entschiedenen Fall ließen sich die behaupteten Spuren des Tabakkonsums nach dem Vortrag der Beklagten durch das Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken sowie die Lackierung von Türen beseitigen. Dabei handelt es sich um
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BGB § 280 Abs. 1, § 538
Rauchen in einer Mietwohnung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet eine Schadensersatzpflicht des Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern. Das gilt unabhängig davon, ob ein Renovierungsbedarf bereits vorzeitig entsteht (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05, NJW 2006, 2915).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2008
Quelle: ra-online, BGH (pm)
- Rauchen in der Mietwohnung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch
(Amtsgericht Bonn, Urteil vom 05.07.2006
[Aktenzeichen: 5 C 5/06]) - Landgericht Bonn, Urteil vom 21.01.2007
[Aktenzeichen: 6 S 191/06]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2008, Seite: 533 GE 2008, 533 | Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2008, Seite: 145 IMR 2008, 145 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2008, Seite: 617 MDR 2008, 617 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2008, Seite: 161 MietRB 2008, 161 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2008, Seite: 1439 NJW 2008, 1439 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2008, Seite: 318 NZM 2008, 318 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2008, Seite: 213 WuM 2008, 213 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2008, Seite: 524 ZMR 2008, 524
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Dokument-Nr. 5705
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