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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.07.2014
- VIII ZR 376/13 -
BGH zur rechtlichen Beurteilung eines Mischmietverhältnisses
Bestreiten des Lebensunterhalts durch freiberufliche oder gewerbliche Nutzung stellt kein sachgerechtes Kriterium für Bestimmung des überwiegenden Nutzungszwecks dar
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, welchen Vorschriften ein Mietverhältnis unterliegt, das sowohl eine Wohnnutzung als auch eine freiberufliche Nutzung umfasst (so genanntes Mischmietverhältnis). Der Gerichtshof verwies in seiner Entscheidung darauf, dass das Bestreiten des Lebensunterhalts durch eine freiberufliche oder gewerbliche Nutzung allein kein sachgerechtes Kriterium für die Bestimmung des überwiegenden Nutzungszwecks darstellt.
Die Beklagten des zugrunde liegenden Streitfalls sind
Kammergericht: Freiberufliche Nutzung war vorherrschender Vertragszweck
Auf die Berufung der Kläger hat das Kammergericht die Beklagten zur Räumung und Herausgabe des Hauses verurteilt. Es hat das
Auch BGH bejaht Vorliegen eines Mischmietverhältnisses
Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Berufungsgericht zwar zutreffend von einem Mischmietverhältnis, also einem einheitlichen
Schaffung einer Erwerbsgrundlage hat bei Mischmietverhältnis nicht zwingend Vorrang vor der Wohnnutzung
Dagegen hat der Bundesgerichtshof beanstandet, dass das Berufungsgericht den vorherrschenden Vertragszweck allein deswegen in der Nutzung zu freiberuflichen Zwecken gesehen hat, weil die
Bei nicht feststellbarer überwiegender gewerblicher Nutzung sind vorrangig die für Wohnraummiete geltenden Vorschriften anzuwenden
Bei der gebotenen Einzelfallprüfung sind vielmehr alle auslegungsrelevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei etwa der Verwendung eines auf eine der beiden Nutzungsarten zugeschnittenen Vertragsformulars, dem Verhältnis der für die jeweilige Nutzungsart vorgesehen Flächen und der Verteilung der Gesamtmiete auf die einzelnen Nutzungsanteile Indizwirkung zukommen kann. Lässt sich ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht feststellen, sind vorrangig die für die Wohnraummiete geltenden Vorschriften anzuwenden. Andernfalls würden die zum Schutz des Wohnraummieters bestehenden zwingenden Sonderregelungen unterlaufen.
BGH geht im vorliegenden Fall von Wohnraummietverhältnis aus
Da die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft war und weitere Feststellungen nicht zu erwarten waren, hat der Bundesgerichtshof die gebotene Vertragsauslegung selbst vorgenommen und entschieden, dass vorliegend unter anderem wegen des auf die Wohnraummiete zugeschnittenen Mietvertragsformulars, der für Gewerberaummietverhältnisse untypischen unbestimmten Vertragslaufzeit sowie wegen der Vereinbarung einer einheitlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Berlin, Urteil vom 30.11.2012
[Aktenzeichen: 12 O 268/12] - Kammergericht Berlin, Urteil vom 12.08.2013
[Aktenzeichen: 8 U 3/13]
Jahrgang: 2014, Seite: 1017 MDR 2014, 1017 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2014, Seite: 539 WuM 2014, 539 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 871 ZMR 2014, 871
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Dokument-Nr. 18464
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