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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2012
- VIII ZR 41/12 -
Vermieter darf Sach- und Arbeitskosten in der Betriebskostenabrechnung nach fiktiven Kosten abrechnen
Regelung sollt Abrechnung für den Vermieter vereinfachen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter für eigene Sach- und Arbeitsleistungen in der Betriebskostenabrechnung fiktive Kosten ansetzen darf, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls ist
Das Amtsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und der Klage stattgegeben.
Vermieter hat angesetzten fiktiven Kosten für Abrechnung ausreichend dargelegt
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV* die von ihrem Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven Kosten abrechnen durfte, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären. Die Regelung solle die Abrechnung für den
Erläuterungen
* - § 1 BetrKV: Betriebskosten
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.
(2) [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Köln, Urteil vom 09.02.2011
[Aktenzeichen: 223 C 333/10] - Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 29.12.2011
[Aktenzeichen: 1 S 44/11]
- Betriebskosten: Kosten für Hausmeister dürfen nicht zu hoch sein
(Amtsgericht Köln, Urteil vom 23.05.2006
[Aktenzeichen: 210 C 43/06]) - Auflistung haushaltsnaher Dienstleistungen muss kostenlos erfolgen
(Amtsgericht Lichtenberg, Urteil vom 23.05.2011
[Aktenzeichen: 105 C 394/10]) - Vermieter kann innerhalb der Abrechnungsfrist die Betriebskostenabrechnung zu Lasten des Mieters korrigieren
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2011
[Aktenzeichen: VIII ZR 296/09])
Jahrgang: 2013, Seite: 113 GE 2013, 113 | Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 50 IMR 2013, 50 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 81 MDR 2013, 81 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2013, Seite: 69 MietRB 2013, 69 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 456 NJW 2013, 456 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2013, Seite: 120 NZM 2013, 120 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 257 ZMR 2013, 257
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Dokument-Nr. 14619
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