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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.10.2009
- VIII ZR 64/09 -
Fristlose Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen durch das Sozialamt unzulässig
Mieter müssen sich nicht etwaiges Verschulden des Jobcenters zurechnen lassen
Eine unpünktliche Zahlung der Miete durch das Sozialamt, welches die Mietzahlungen eines bedürftigen Mieters übernommen hat, berechtigt den Vermieter nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 11. Mai 2007 ein Reihenhaus des Klägers in W. Nach § 4 des Mietvertrages ist die
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.
Vermieter zur Kündigung nicht berechtigt
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Kläger nicht berechtigt war, das
Würdigung der Umstände des Einzelfalls durch Berufungsgericht weist keine Rechtsfehler auf
Für die Beurteilung, ob ein Grund zur fristlosen
Jobcenter soll Lebensunterhalt des Mieters sicherstellen
Die Mieter müssen sich im Rahmen der Abwägung nach § 543 Abs. 1 auch nicht ein etwaiges Verschulden des Jobcenters zurechnen lassen. Das Jobcenter handelt bei der Übernahme der Mietzahlungen nicht als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Mieters, sondern nimmt ihm obliegende hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr. Der Mieter schaltet die Behörde nicht als Hilfsperson zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem
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BGB §§ 278, 543
Das Jobcenter (Sozialamt), das für einen hilfebedürftigen Wohnungsmieter die Kosten der Unterkunft in der Weise übernimmt, dass es die Miete direkt an den Vermieter des Hilfebedürftigen überweist, ist nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2009
Quelle: ra-online, BGH
- Amtsgericht Weilheim i. OB, Entscheidung vom 19.08.2008
[Aktenzeichen: 1 C 214/08] - Landgericht München II, Entscheidung vom 21.10.2009
[Aktenzeichen: 12 S 4884/08]
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