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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2006
- VIII ZR 67/06 -
Brennender Adventskranz: Mieter haftet gegenüber der Gebäudeversicherung des Vermieters nur bei grober Fahrlässigkeit
Zur Haftung eines Mieters bzw. seiner Haftpflichtversicherung gegenüber der Gebäudeversicherung für einen Brandschaden durch einen in Brand geratenen Adventskranz
Gerät infolge einfacher Fahrlässigkeit ein Adventskranz in Brand, so kann der Gebäudeversicherer des Vermieters den Mieter regelmäßig für den Schaden nicht in Regress nehmen. Der Gebäudeversicherung ist ein Rückgriff auf den Mieter regelmäßig verwehrt, weil eine ergänzende Auslegung des Versicherungsvertrages, den der Vermieter mit dem Gebäudefeuerversicherer abgeschlossen hat, einen konkludenten Regressverzicht für derartige Fälle ergibt. Hieran ändert sich auch nichts, wenn - wie im vorliegenden Fall - für den Mieter eine Haftpflichtversicherung besteht, die für den Brandschaden ebenfalls eintrittspflichtig wäre. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Im vorliegenden Fall verursachte ein in Brand geratener
Oberlandesgericht stellt fahrlässiges Handeln des Mieters fest
Das Oberlandesgericht stellte fahrlässiges Verhalten des Mieters fest. Der Mieter habe unter Missachtung der gebotenen Sorgfalt versäumt, ein Entzünden des ausgetrockneten Adventskranzes durch entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu verhindern. Damit sei ein Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter entstanden. Dieser Anspruch sei gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf die
BGH verneint Regressanspruch der Gebäudeversicherung bei einfacher Fahrlässigkeit
Der Bundesgerichtshof verneinte aber im Ergebnis einen Anspruch der
Der Bundesgerichtshof verwies daher die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Dieses muss jetzt feststellen, ob der Mieter den Brand infolge einfacher oder grober Fahrlässigkeit verursachte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2011
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
- Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2005
[Aktenzeichen: 8 O 486/04] - Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2006
[Aktenzeichen: I-5 U 109/05]
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Jahrgang: 2007, Seite: 539 VersR 2007, 539
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Dokument-Nr. 12705
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