wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.03.2008
VIII ZR 68/07 -

Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine prozessunfähige Partei setzt Einspruchsfrist in Gang

Im Interesse der Rechtssicherheit darf der formelle Akt der Zustellung nicht wegen nicht erkennbarer Mängel in Frage gestellt werden

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine – aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar – prozessunfähige Partei die Einspruchsfrist in Gang setzt.

Der Kläger erwirkte gegen den Beklagten wegen einer Mietforderung in Höhe von 900 € einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart, der dem Beklagten am 24. September 2003 zugestellt wurde. Sein Einspruch ging am 6. März 2006 bei dem Amtsgericht ein.

Beklagter war zum Zeitpunkt der Zustellung geschäftsunfähig

Der Beklagte hat geltend gemacht, die Einspruchsfrist sei mangels wirksamer Zustellung des Vollstreckungsbescheids noch nicht abgelaufen, weil er von Mitte 2002 bis Ende 2004 wegen einer Alkoholerkrankung geschäftsunfähig gewesen sei. Das Amtsgericht hat den Einspruch als unzulässig verworfen. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Geschäftsunfähigkeit unerheblich - Frist wurde in Gang gesetzt

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Zustellung des Vollstreckungsbescheids an den Beklagten am 24. September 2003 die zweiwöchige Einspruchsfrist (§ 700 Abs. 1, § 339 ZPO) auch dann in Gang gesetzt hat, wenn der Beklagte zu diesem Zeitpunkt geschäfts- und damit auch prozessunfähig war. Das entsprach bereits unter Geltung von § 171 Abs. 1 ZPO alter Fassung* der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 104, 109). Daran ist auch unter Geltung von § 170 Abs. 1 ZPO neuer Fassung** festzuhalten. Die dafür maßgeblichen Gründe bestehen unverändert fort.

BGH: Beklagter kann Nichtigkeitsklage erheben

Zum einen sieht die Zivilprozessordnung eine Nichtigkeitsklage gegen einen Vollstreckungsbescheid auch für den Fall vor, dass eine Partei im Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten war (§ 578 Abs. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 4, § 586 Abs. 3 ZPO). Dies setzt voraus, dass ein Vollstreckungsbescheid rechtskräftig werden kann, obwohl der (unerkannt) Geschäftsunfähige im Verfahren nicht vertreten war.

BGH: Im Interesse der Rechtssicherheit darf der formelle Akt der Zustellung nicht wegen nicht erkennbarer Mängel in Frage gestellt werden

Zum anderen ist es im Interesse von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit geboten, Prozesse möglichst bald durch den Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung zu beenden. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der formelle Akt der Zustellung in seiner Wirkung, die Rechtsbehelfsfrist in Lauf zu setzen, durch Mängel, die bei der Zustellung nicht erkennbar sind und erst in einem längeren Verfahren geprüft werden müssten, in Frage gestellt würde.

Die betroffene Partei ist durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage ausreichend geschützt. Die (einmonatige) Frist für die Erhebung einer solchen Klage beginnt erst mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter bzw. – bei nur vorübergehender Geschäftsunfähigkeit – mit der erneuten Zustellung an die wieder prozessfähige Partei. Da eine erneute Zustellung hier noch nicht erfolgt ist, steht dem Beklagten die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage noch zur Verfügung.

Erläuterungen:

Erläuterungen

* - § 171 Abs. 1 ZPO (in der bis zum 30. Juni 2002 gültigen Fassung) lautete:

"Die Zustellungen, die an eine Partei bewirkt werden sollen, erfolgen für die nicht prozessfähigen Personen an ihre gesetzlichen Vertreter."

** - § 170 Abs. 1 ZPO (in der Fassung des am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001, BGBl. I S. 1206) lautet:

"Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam."

 

Werbung

der Leitsatz

ZPO § 170 Abs. 1

Die unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine - aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar - prozessunfähige Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang (Bestätigung von BGHZ 104, 109).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 55/08 des BGH vom 19.03.2008

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Böblingen, Urteil vom 28.04.2006
    [Aktenzeichen: 4 C 594/06]
  • Landgericht Stuttgart, Urteil vom 29.01.2007
    [Aktenzeichen: 5 S 166/06]
Aktuelle Urteile aus dem Zivilprozessrecht | Zwangsvollstreckungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Prozessfähigkeit | Vollstreckungsrecht | Zustellung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 5792 Dokument-Nr. 5792

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil5792

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?