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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.03.2008
- VIII ZR 68/07 -
Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine prozessunfähige Partei setzt Einspruchsfrist in Gang
Im Interesse der Rechtssicherheit darf der formelle Akt der Zustellung nicht wegen nicht erkennbarer Mängel in Frage gestellt werden
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine – aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar – prozessunfähige Partei die Einspruchsfrist in Gang setzt.
Der Kläger erwirkte gegen den Beklagten wegen einer Mietforderung in Höhe von 900 € einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart, der dem Beklagten am 24. September 2003 zugestellt wurde. Sein Einspruch ging am 6. März 2006 bei dem Amtsgericht ein.
Beklagter war zum Zeitpunkt der Zustellung geschäftsunfähig
Der Beklagte hat geltend gemacht, die Einspruchsfrist sei mangels wirksamer
Geschäftsunfähigkeit unerheblich - Frist wurde in Gang gesetzt
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die
BGH: Beklagter kann Nichtigkeitsklage erheben
Zum einen sieht die Zivilprozessordnung eine Nichtigkeitsklage gegen einen Vollstreckungsbescheid auch für den Fall vor, dass eine Partei im Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten war (§ 578 Abs. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 4, § 586 Abs. 3 ZPO). Dies setzt voraus, dass ein Vollstreckungsbescheid rechtskräftig werden kann, obwohl der (unerkannt) Geschäftsunfähige im Verfahren nicht vertreten war.
BGH: Im Interesse der Rechtssicherheit darf der formelle Akt der Zustellung nicht wegen nicht erkennbarer Mängel in Frage gestellt werden
Zum anderen ist es im Interesse von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit geboten, Prozesse möglichst bald durch den Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung zu beenden. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der formelle Akt der
Die betroffene Partei ist durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage ausreichend geschützt. Die (einmonatige) Frist für die Erhebung einer solchen Klage beginnt erst mit der
Erläuterungen:
Erläuterungen
* - § 171 Abs. 1 ZPO (in der bis zum 30. Juni 2002 gültigen Fassung) lautete:
"Die Zustellungen, die an eine Partei bewirkt werden sollen, erfolgen für die nicht prozessfähigen Personen an ihre gesetzlichen Vertreter."
** - § 170 Abs. 1 ZPO (in der Fassung des am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001, BGBl. I S. 1206) lautet:
"Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die
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ZPO § 170 Abs. 1
Die unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine - aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar - prozessunfähige Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang (Bestätigung von BGHZ 104, 109).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 55/08 des BGH vom 19.03.2008
- Amtsgericht Böblingen, Urteil vom 28.04.2006
[Aktenzeichen: 4 C 594/06] - Landgericht Stuttgart, Urteil vom 29.01.2007
[Aktenzeichen: 5 S 166/06]
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Dokument-Nr. 5792
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