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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.01.2013
- VIII ZR 68/12 -
Erben können Haftung für Forderungen aus dem Mietverhältnis beschränken
Bei fristgerechter Kündigung des Mietverhältnisses haften Erben nicht mit Eigenvermögen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten sind, sofern das Mietverhältnis innerhalb einer Frist von einem Monat beendet wird. Der Erbe kann somit die Haftung auf den Nachlass beschränken und haftet nicht daneben mit seinem Eigenvermögen.
Im zugrunde liegenden Streitfall war der Vater der Beklagten
Entscheidung der Vorinstanzen
Das Amtsgericht Nürnberg hat der Klage stattgegeben und der Beklagten die Beschränkung der
Erben müssen nicht mit Eigenvermögen haften
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass jedenfalls dann, wenn das
BGH weist Klage ab
Da die Klage nur auf Erfüllung reiner
Erläuterungen
* - § 1990 BGB: Dürftigkeitseinrede des Erben
(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der
[...]
** - § 564 BGB: Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 15.06.2010
[Aktenzeichen: 29 C 5423/09] - Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 07.02.2012
[Aktenzeichen: 7 S 5446/10]
Jahrgang: 2013, Seite: 543 FamRZ 2013, 543 | Zeitschrift: Familie und Recht (FuR)
Jahrgang: 2013, Seite: 292 FuR 2013, 292 | Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2013, Seite: 348 GE 2013, 348 | Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 93 IMR 2013, 93 | juris PraxisReport Familien- und Erbrecht (jurisPR-FamR)
Jahrgang: 2013, Ausgabe: 18, Anmerkung: 2, Autor: Bernd Jahreis jurisPR-FamR 18/2013, Anm. 2, Bernd Jahreis | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 324 MDR 2013, 324 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2013, Seite: 105 MietRB 2013, 105 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 422 ZMR 2013, 422
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Dokument-Nr. 15085
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