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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.02.2010
- VIII ZR 70/07 -
BGH: Lieferung eines Fahrzeugs in anderer Farbe stellt erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers dar
Lackfarbe maßgeblich für Kaufentscheidung
Die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe stellt im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers dar. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall kaufte der Beklagte im März 2005 bei einem in Florida/USA ansässigen Unternehmen einen Pkw Chevrolet Corvette zu einem Preis von rund 55.000,- US-Dollar. Das von der
Erheblicher Sachmangel und dadurch bedingte Pflichtverletzung
Die dagegen gerichtete Revision des Käufers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten
Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, weil aufgrund weiterer Umstände des Falles noch zu klären ist, ob die Kaufvertragsparteien sich nachträglich auf die Lieferung einer schwarzen Corvette geeinigt haben.
Erläuterungen
* - § 323 BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
…
(5) … Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die
…
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2010
Quelle: ra-online, BGH
- Landgericht Ellwangen, Urteil vom 15.09.2006
[Aktenzeichen: 3 O 579/05] - Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 05.03.2007
[Aktenzeichen: 5 U 173/06]
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Dokument-Nr. 9233
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