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Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.09.2009
- VIII ZR 7/09 -
BGH-Urteil: Grundsätzlich ist jede Person Verbraucher es sei denn sie wird zweifelsfrei gewerblich oder freiberuflich tätig
Klärung des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB bei natürlichen Personen, die auch selbständig freiberuflich tätig sind
Eine natürliche Person, die sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, ist im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies hat der Bundesgerichthof entschieden.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person, die nicht nur als
Rechtsanwältin bestellte Lampen an ihre Kanzleiadresse
Die Klägerin, eine
Landgericht: Für Recht auf Widerruf kommt es auf den objektiven Empfängerhorizont an
Sie hat mit ihrer Klage unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises von 766 € begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Verbraucherin gehandelt habe und ihr daher ein
BGH gibt Klägerin Recht
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebte, hatte Erfolg.
BGH: Grundsätzlich handelt eine Person als Verbraucher, es sei denn das Handeln kann zweifelsfrei der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit zu geordnet werden
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine natürliche Person, die – wie die Klägerin – sowohl als
Klägerin war hier Verbraucherin
Nach diesen Kriterien war die Klägerin im entschiedenen Fall bei der Bestellung der Lampen als Verbraucherin tätig geworden. Nach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen hatte die Klägerin die Lampen für ihre Privatwohnung gekauft. Konkrete Umstände, aus denen die Beklagte zweifelsfrei hätte schließen können, dass der Lampenkauf der freiberuflichen Sphäre der Klägerin zuzurechnen sei, lagen nicht vor. Insbesondere konnte die Beklagte aus der Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse nichts Eindeutiges für ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken herleiten, da hieraus nicht deutlich wurde, dass die Klägerin in der Kanzlei als
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BGB § 13
Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2009
Quelle: ra-online, BGH
- Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 13.06.2008
[Aktenzeichen: 716A C 11/08] - Landgericht Hamburg, Urteil vom 16.12.2008
[Aktenzeichen: 309 S 96/08]
Jahrgang: 2010, Seite: 63 AnwBl 2010, 63 | Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt)
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Jahrgang: 2009, Seite: 3780 NJW 2009, 3780 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2010, Seite: 680 VersR 2010, 680 | Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR)
Jahrgang: 2010, Seite: 69 VuR 2010, 69 | Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP)
Jahrgang: 2010, Seite: 103 WRP 2010, 103 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2010, Seite: 334 ZIP 2010, 334
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Dokument-Nr. 8549
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