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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2006
- VIII ZR 71/05 -
Vermieter darf Teil der Mietkaution bei erwarteter Nachforderung einbehalten
BGH stärkt Vermieterrechte
Ein Vermieter kann auch nach dem Auszug des Mieters einen angemessenen Teil der Mietkaution einbehalten, wenn z.B. eine Nachforderung von Betriebskosten zu erwarten ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Mit dieser Entscheidung stärkt der BGH Vermietern den Rücken. Im zugrunde liegenden Fall wiesen die Karlsruher Richter die Klage einer Mieterin ab, die vom Vermieter die Herausgabe von 450,- EUR Kaution verlangte. Der Vermieter hatte die Kaution nur teilweise an die Mieterin ausgezahlt. Einen Teilbetrag von 450,- EUR hielt der Vermieter mit dem Argument ein, dass die Betriebskosten noch nicht abgerechnet seien.
Zu Recht, meinte der Bundesgerichtshof. Der Vermieter könne die Kaution in angemessener Höhe einbehalten, um Ansprüche aus dem Mietverhältnis zu sichern, andernfalls würde die Mietkaution ihrer Sicherungsfunktion nicht gerecht. Von den Umständen des Einzelfalls hänge es ab, wie viel Zeit dem Vermieter zuzubilligen sei. Es könne sein, dass mehr als sechs Monate erforderlich und dem Mieter zumutbar seien. Auch noch nicht fällige Ansprüche des Vermieters könnten durch die Kaution gesichert werden, z.B. Nachforderungen auf die vom Mieter zu tragenden Betriebskosten.
Vorinstanzen: LG Berlin, AG Neukölln
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BGB § 551
Die Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben, und erstreckt sich damit auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2006
Quelle: ra-online
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