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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.02.2010
- VIII ZR 71/09 -
BGH zur Anwendung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bei einer vom Zuchtverband veranstalteten Pferdeauktion
Vorschriften bei Versteigerung mit öffentlich bestelltem Versteigerer nicht anwendbar
Eine von einem Pferdezuchtverband veranstaltete Pferdeauktion, die von einem öffentlich bestellten Versteigerer durchgeführt wird, ist als öffentliche Versteigerung anzusehen, auf die die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts nicht anzuwenden sind. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Klägerin, die hobbymäßig ein Gestüt betreibt, verlangt die Rückerstattung des Kaufpreises für eine im Januar 2005 in einer Auktion des Beklagten ersteigerte Stute. Der Beklagte ist ein anerkannter Pferdezuchtverband. Er organisiert jährlich mehrere Auktionen, in deren Rahmen Pferde der Mitglieder des Beklagten versteigert werden. So auch bei der im Januar 2005 durchgeführten Auktion, die von einem nach § 34 b GewO öffentlich bestellten Versteigerer geleitet wurde. Aus den allgemeinen Auktionsbedingungen des Verbandes ergibt sich unter anderem, dass die Versteigerungen vom Verband veranstaltet werden und dass die im Rahmen der Auktion geschlossenen Verträge zwischen dem Ersteigerer und dem Verband zustande kommen. Im März 2005 stellte die Klägerin fest, dass die im Januar ersteigerte Stute die Verhaltensauffälligkeit des "Freikoppens" aufweist, die den Zucht- und Wiederverkaufswert eines Pferdes mindert. Mit der Klage hat sie deshalb unter anderem die Rückerstattung des Kaufpreises von rund 160.000,- € begehrt. Die Klage ist in erster und zweiter Instanz abgewiesen worden.
Klägerin kann sich nicht auf Vorschriften über Verbrauchsgüterkauf berufen
Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte im Ergebnis Erfolg. Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Klägerin sich nicht auf die Vorschriften über den
Sache an OLG zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zurückgewiesen
Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden, weil weitere Feststellungen dazu getroffen werden müssen, ob die Verhaltensauffälligkeit des "Freikoppens" bereits bei Übergabe des Pferdes vorhanden war. Da die in § 476 BGB** für den
Erläuterungen
* - § 474 BGB: Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen
(2) …
** - § 476 BGB: Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2010
Quelle: ra-online, BGH
- Landgericht Köln, Urteil vom 14.03.2007
[Aktenzeichen: 4 O 40/06] - Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 17.02.2009
[Aktenzeichen: 3 U 66/07]
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Dokument-Nr. 9265
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