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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.08.2018
VIII ZR 92/17 -

BGH: Wirksamer Ausschluss der Verzinsung der Mietkaution durch Mietvertrag aus der Zeit vor 1983

Keine unangemessene Benachteiligung des Wohnungsmieters bei Ausschluss der Verzinsung durch Mietvertrag von 1966

Wird durch einen Mietvertrag von 1966 die Verzinsung der Mietkaution ausgeschlossen, so liegt darin keine unangemessene Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Denn eine Pflicht zur Verzinsung bestand damals nicht. Die Vorschrift des § 551 BGB kommt gemäß Art. 229 § 3 Abs. 8 EGBGB auf Mietverträge aus der Zeit vor 1983 nicht zur Anwendung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung im Jahr 2015 verlangte die ehemalige Mieterin nicht nur die Rückzahlung der Mietkaution, sondern auch die Zahlung der Zinsen aus der Kaution. Bei Mietvertragsschluss im Jahr 1966 leistete die Mieterin eine Barkaution in Höhe von 500 DM. Sie errechnete daraus einen Zinsbetrag von ca. 670 EUR. Der Vermieter sah einen Anspruch auf Verzinsung als nicht gegeben an und verwies zur Begründung auf eine Klausel im Mietvertrag, wonach die Mietkaution unverzinslich ist. Die Mieterin gab sich damit nicht zufrieden und erhob Klage. Sowohl das Amtsgericht Nürnberg als auch das Landgericht Nürnberg-Fürth wiesen die Klage ab. Dagegen legte die Mieterin Revision ein.

Kein Anspruch auf Verzinsung der Mietkaution

Der Bundesgerichtshof entschied gegen die Mieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Verzinsung der Mietkaution zu. Die Regelung zum Ausschluss der Verzinsung im Mietvertrag sei wirksam. Dadurch werde die Mieterin nicht unangemessen benachteiligt im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Denn der Vermieter sei zu dieser Zeit zu einer Verzinsung der Kaution noch nicht verpflichtet gewesen. Eine solche Pflicht habe der Gesetzgeber für den sozialen Wohnungsbau erst im Jahr 1980 und für den nicht preisgebundenen Wohnraum im Jahr 1982 angeordnet.

Vorschrift des § 551 BGB zur Verzinsung nur auf Mietverträge ab 1983 anwendbar

Zwar lege § 551 Abs. 3 BGB dem Vermieter die Pflicht auf, so der Bundesgerichtshof, die Mietkaution verzinslich anzulegen. Die Regelung sei grundsätzlich auch auf alte Mietverhältnisse anzuwenden. Dies gelte nach Art. 229 § 3 Abs. 8 EGBGB jedoch nicht, wenn die Verzinsung der Kaution vor dem 1. Januar 1983 durch Vertrag ausgeschlossen worden sei. So lag der Fall hier.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 12.08.2016
    [Aktenzeichen: 30 C 2151/16]
  • Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.03.2017
    [Aktenzeichen: 7 S 6817/16]
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