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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.03.2012
- X ZR 127/11 -
Bundesgerichtshof setzt Verfahren zu Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung bei verspätetem Zubringerflug aus
Gericht wartet Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union in ähnlich gelagerten Fällen ab
Der Bundesgerichtshof hat ein Verfahren über mögliche Ausgleichsansprüche von Reisenden, die aufgrund eines verspäteten Zubringerflugs einen Anschlussflieger verpasst haben, ausgesetzt. Der Gerichtshof erklärte vor der Urteilsverkündung zunächst Urteile des Europäischen Gerichtshofs in ähnlich gelagerten Fällen abwarten zu wollen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht eines Mitreisenden eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600 Euro nach der EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer
Reisende verpassen Anschlussflieger aufgrund Verspätungen des Zubringerflugs
Die Reisenden buchten bei der Beklagten für den 20. Januar 2010 einen Flug von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica). Sie erhielten bereits bei der Abfertigung in Berlin die Bordkarten für den
Berufungsgericht verneint Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Verspätung des Zubringerflugs
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass einem Fluggast, der einen Flug wegen eines verspäteten Zubringerflugs nicht erreiche, kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 4 Abs. 3*, Art. 7** der Fluggastrechteverordnung zustehe;
Bundesgerichtshof setzt Verhandlung bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus
Der Bundesgerichtshof hat die Verhandlung bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem von drei bereits dort anhängigen Vorlageverfahren ausgesetzt. Es kommt in Betracht, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer ausgleichspflichtigen
Erläuterungen
* - Art. 4 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung
Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleitungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.
** - Art. 7 Fluggastrechteverordnung
Ausgleichsanspruch
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Wedding, Urteil vom 31.03.2011
[Aktenzeichen: 8a C 10/10] - Landgericht Berlin, Urteil vom 20.09.2011
[Aktenzeichen: 85 S 113/11]
- Flugverspätung: BGH zur Bemessung des Ausgleichsanspruchs bei Annullierung eines Zubringerflugs auf einem Flug mit mehreren Teilstrecken
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.10.2010
[Aktenzeichen: Xa ZR 15/10]) - BGH zu Fluggastrechten bei verspäteten Zubringerflügen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.05.2009
[Aktenzeichen: Xa ZR 113/08]) - BGH: Bei verpasstem Anschlussflug muss die Fluggesellschaft keinen Ausgleich nach EG-Fluggastrechteverordnung zahlen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.04.2009
[Aktenzeichen: Xa ZR 78/08])
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Dokument-Nr. 13183
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