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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2009
- XI ZB 33/08 -
BGH: Rechtsstreit wegen fehlerhafter Beratung beim Vertrieb eines Filmfonds kann nicht ausgesetzt werden
Musterverfahren bei Rechtsstreitigkeiten aufgrund von Schadensersatzansprüchen wegen mangelhafter Anlageberatung nicht zulässig
Rechtsstreitigkeiten, in denen kein zulässiger Musterfeststellungsantrag nach § 1 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gestellt werden kann, darf nach § 7 KapMuG nicht ausgesetzt werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen fehlerhafter
Musterfeststellungsantrag nur bei Schadensersatzansprüchen, die aufgrund von falschen Kapitalmarktinformation geltend gemacht werden
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Landgericht den Rechtsstreit nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG hätte aussetzen dürfen und dass § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG der Statthaftigkeit der Beschwerden nicht entgegensteht, da die gesamte Vorschrift des § 7 KapMuG von vornherein nur solche Rechtsstreitigkeiten erfasst, in denen zulässigerweise ein Musterfeststellungsantrag gestellt werden kann. Dies ist bei Schadensersatzansprüchen nur dann der Fall, wenn diese auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation gestützt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG). Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist demgegenüber ein Musterverfahren bei Rechtsstreitigkeiten, in denen - wie hier - Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften individuellen
§ 7 KapMuG
(1) Nach der Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klageregister durch das Oberlandesgericht setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zum Erlass des Musterentscheids noch anhängig werdenden Verfahren aus, deren Entscheidung von der im Musterverfahren zu treffenden Feststellung oder der im Musterverfahren zu klärenden Rechtsfrage abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterfeststellungsantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben. Der Aussetzungsbeschluss ist nicht anfechtbar.
(…)
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 144/09 des BGH vom 07.07.2009
- Oberlandesgericht München, Beschluss vom 26.11.2008
[Aktenzeichen: 5 W 2678/08] - Landgericht München I, Beschluss vom 23.09.2008
[Aktenzeichen: 29 O 7189/08]
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Dokument-Nr. 8108
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