Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.01.2013
- XI ZR 22/12 -
BGH: Private Bank darf Girokonto ohne vorherige Interessenabwägung ordentlich kündigen
Commerzbank kündigte rechtsextremem Buchvertrieb ohne Angabe konkreter Gründe
Die ordentliche Kündigung eines Girovertrags nach Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 setzt nicht voraus, dass eine private Bank eine Abwägung ihrer Interessen an einer Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den Interessen des Kunden an dessen Fortbestand vornimmt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor. Geklagt hatte der Buchvertrieb "Lesen und Schenken", der in seinem Programm auch rechtsextreme Titel führt.
In dem zugrunde liegenden Fall unterhielt die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Bücher und Zeitschriften vertreibt, bei der beklagten privaten Bank seit September 2006 ein
"19.Kündigungsrechte der Bank
(1) Kündigung unter Einhaltung einer
Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen
[…]"
Beklagte kündigte Vertragsverhältnis aus "grundsätzlichen Erwägungen"
Die Beklagte teilte der Klägerin unter dem 22. Juli 2009 mit, sie sehe sich "aus grundsätzlichen Erwägungen" nicht mehr in der Lage, die Kontoverbindung mit der Klägerin aufrecht zu erhalten, und kündigte mit einer sechswöchigen
BGH: Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht
Der Bundesgerichtshof hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 verweist auf vereinbartes ordentliches Kündigungsrecht
Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen für seine Entscheidung maßgeblich: Im Ergebnis richtig hat das Berufungsgericht angenommen, mittels Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 sei ein ordentliches
Keine Rechtfertigungspflicht der Beklagten mittels einer Angemessenheits- oder Verhältnismäßigkeitsprüfung
Auch ist die Ausübung des Kündigungsrechts auf der Grundlage der Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 im konkreten Fall nicht verbots- oder treuwidrig gewesen. Insbesondere statuiert das vom Grundsatz der Privatautonomie beherrschte bürgerliche Recht keine über eine mittelbare Drittwirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes begründbare allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung, hier bei der Ausübung eines vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigungsrechts. Entsprechend oblag es der Beklagten nicht, eine Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu anderen Kunden mittels einer Angemessenheits- oder Verhältnismäßigkeitsprüfung sachlich zu rechtfertigen. Der konkrete Fall bietet auch keine Besonderheiten, die eine Kündigung als rechtsmissbräuchlich bzw. als schikanös oder eine
Berufungsgericht soll Prüfung der Vertretungsverhältnisse vornehmen
Die Sache ist jedoch noch nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht, anstatt aufzuklären, ob die Beklagte - wie von der Klägerin bestritten - bei Erklärung der Kündigung mit Schreiben vom 22. Juli 2009 wirksam vertreten war, die Klageerwiderung als erneute Kündigung interpretiert hat. Dabei hat es deren Wortlaut überdehnt. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zur Prüfung der Vertretungsverhältnisse an das Berufungsgericht zurückgegeben.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2013, Seite: 749 DB 2013, 749 | Zeitschrift: Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR)
Jahrgang: 2013, Seite: 129 EWiR 2013, 129 | Zeitschrift: Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (GWR)
Jahrgang: 2013, Seite: 112 GWR 2013, 112 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 357 MDR 2013, 357 | Zeitschrift: Neue Justiz (NJ)
Jahrgang: 2013, Seite: 257 NJ 2013, 257 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 1519 NJW 2013, 1519 | Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
Jahrgang: 2013, Seite: 316 WM 2013, 316 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2013, Seite: 304 ZIP 2013, 304
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 15038
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15038
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.