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Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.11.2011
- XI ZR 370/10 -
BGH zu Kartenmissbrauch und Skimming: Bank muss für Schadenersatzanspruch gegenüber dem Kunden Einsatz der Originalkarte beweisen
Bundesgerichtshof zur Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten
Wenn eine Bank für missbräuchliche Abhebungen am Geldautomaten vom Konteninhaber Schadenersatz fordert, muss sie beweisen, dass die Bargeldabhebung mit der Originalkarte erfolgte. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Nur wenn die Bank den Einsatz der Originalkarte beweist, kann davon ausgegangen werden, dass der Kontoinhaber Originalkarte und Geheimzahl fahrlässig zusammen aufbewahrt hat. Ansonsten könnte die Abhebung auch im Wege des sogenannten Skimming erfolgt sein.
Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Grundsätze für eine Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an
Sachverhalt
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde dem Beklagten von der klagenden
6 Abhebungen in einer Nacht
In der Nacht vom 12. auf den 13. August 2009 kam es an
Bank verlangt Schadenersatz
Die klagende
BGH hebt Urteil des Landgerichts auf
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
BGH: Bank trägt Beweislast
Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 – XI ZR 210/03 = BGHZ 160, 308, 314 f.; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 – XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10) in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder – was hier nach der Feststellung des Berufungsgerichts allein in Betracht kam – dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzt aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende
Weiter erfasst eine von der kontoführenden
Schließlich schützt ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Klauseln
Die von der klagenden
Ziffer 9.1:
"Der Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen beträgt bei der SPECIAL Visa Card/MasterCard 500 EUR pro Tag oder der entsprechende Betrag in der jeweiligen Landeswährung. Für Inhaber einer SPECIAL Visa Goldcard/ MasterCard Gold oder eines SPECIAL Goldcard Sets erhöht sich der Betrag auf 1000 EUR."
Ziffer 10.1: "Stellen Sie den Verlust der Karte/n oder eine missbräuchliche Verfügung fest, werden Sie dies der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2011
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm/pt)
- Amtsgericht Göppingen, Urteil vom 23.04.2010
[Aktenzeichen: 7 C 115/10] - Landgericht Ulm, Urteil vom 20.10.2011
[Aktenzeichen: 1 S 81/10]
Jahrgang: 2012, Seite: 194 CR 2012, 194 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2012, Seite: 239 MDR 2012, 239 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 225 MMR 2012, 225
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Dokument-Nr. 12647
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