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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2009
- XI ZR 586/07 -
BGH zum vorsätzlichen Verschweigen von Rückvergütungen
Bank kann Anlageberater nicht dazu anhalten, Kunden über Rückgewinnung aufzuklären
Der Bundesgerichtshofs hat erneut über Rechtsfragen im Zusammenhang mit verdeckt geflossenen Rückvergütungen an eine Bank aus Ausgabeaufschlägen, die von den Kunden an eine Kapitalanlagegesellschaft zu zahlen waren, entschieden.
Der XI. Zivilsenat hatte mit Urteil vom 19. Dezember 2006 entschieden, dass die beklagte
Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus:
Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Beklagte die Darlegungs- und
Möglicher Rechtsirrtum muss bewiesen werden
Das Berufungsgericht hat zudem verkannt, dass es feststeht, dass die Beklagte ihre Anlageberater nicht angehalten hat, die Kunden über die Rückvergütungen aufzuklären. Es geht danach letztlich allein um die Frage, ob bei den Verantwortlichen der Beklagten in Bezug auf die Aufklärungspflicht ein Vorsatz ausschließender Rechtsirrtum bestand. Wer sich aber wie die Beklagte auf einen Rechtsirrtum beruft, muss diesen auch darlegen und beweisen.
Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger im Übrigen die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, das heißt, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 106/09 des BGH vom 13.05.2009
- Oberlandesgericht München, Urteil vom 19.12.2007
[Aktenzeichen: 7 U 3009/04] - Landgericht München I, Urteil vom 19.04.2004
[Aktenzeichen: 11 HK O 15075/03]
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Dokument-Nr. 7858
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