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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.03.2010
- XI ZR 93/09 -
BGH: Brokerfirma haftet bei mangelnder Risikoaufklärung und vorsätzlich sittenwidriger Schädigung
Chancenlose Börsentermingeschäfte billigend in Kauf genommen
Eine deutsche Anlegerin hat Anspruch auf Schadensersatz von einer Brokerfirma mit Sitz im US-Bundesstaat New Jersey wegen Verlusten aus Optionsgeschäften an US-amerikanischen Börsen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Beklagte stand mit einem in Deutschland ansässigen Terminoptionsvermittler in vertraglichen Beziehungen, nach denen der Vermittler gegen Entgelt über die Beklagte für von ihm angeworbene Kunden Termingeschäfte an amerikanischen Terminmärkten durchführen konnte.
Sachverhalt
Die Klägerin schloss im Jahr 2003 mit dem Vermittler einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Durchführung von Börsentermingeschäften. Danach fielen für die Tätigkeit des Vermittlers und der Beklagten umfangreiche
Mögliche Schädigung der Klägerin leichtfertig in Kauf genommen
Der Bundesgerichtshof hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die geltend gemachten deliktischen Ansprüche bejaht und die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die Beklagte der Klägerin wegen Beteiligung an einer durch den Vermittler begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung schadensersatzpflichtig ist (§§ 830, 826 BGB). Der Vermittler hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, indem er für sie Termingeschäfte ausgeführt hat, die aufgrund der Gebührenstruktur von vornherein praktisch chancenlos gewesen sind. An diesem sittenwidrigen Geschäftsmodell des Vermittlers, das auf die Ausnutzung des Gewinnstrebens und Leichtsinns uninformierter und leichtgläubiger Geschäftspartner ausgerichtet gewesen ist, hat die geschäftserfahrene und über die hohe Missbrauchsgefahr bei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2010
Quelle: ra-online, BGH
- Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2008
[Aktenzeichen: 8 O 418/07] - Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2009
[Aktenzeichen: I-9 U 171/08]
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Dokument-Nr. 9327
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