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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2017
- XII ZB 116/16 -
BGH: Anspruch des Kindesvaters gegen Kindesmutter auf Erstattung von an gemeinsames Kind geleisteten Unterhalts
Kein Ausschluss des Ausgleichsanspruchs bei Unterhaltspflicht aufgrund gerichtlichen Vergleichs
Erfüllt der Kindesvater nicht nur seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind, sondern auch die Unterhaltspflicht der Kindesmutter, so steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der Unterhaltszahlungen gegen die Kindesmutter zu. Dieser Ausgleichsanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kindesvater seine Unterhaltspflicht aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs erfüllt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines im Jahr 2004 vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein geschlossenen Vergleichs zahlte der Vater einer minderjährigen Tochter Unterhalt. Die Tochter lebte bei seiner geschiedenen Frau in Lübeck. Im Oktober 2010 kam es zwischen der Tochter und der Mutter zu einem Zerwürfnis, aufgrund dessen die Tochter auszog. Der in Schwerin lebende Vater organisierte daraufhin eine Unterkunft bei einer Freundin von ihm in Lübeck. Er zahlte zudem weiterhin Unterhalt an die Tochter. Darüber hinaus verlangte der Kindesvater von der Mutter eine Beteiligung an den Unterhaltszahlungen. Nachdem sie diesem nicht wie gewünscht nachgekommen war, ging der Kindesvater vor Gericht.
Amtsgericht bejaht Erstattungsanspruch, Oberlandesgericht verneint es
Während das Amtsgericht Lübeck den Erstattungsanspruch bejahte, verneinte das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein diesen. Der familienrechtliche
Bundesgerichthof verneint Anspruchsausschluss aufgrund Vergleichs
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Vaters und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Der familienrechtliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Lübeck, Beschluss vom 11.02.2015
[Aktenzeichen: 128 F 399/13] - Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.02.2016
[Aktenzeichen: 13 UF 46/15]
Jahrgang: 2017, Seite: 768 MDR 2017, 768 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2017, Seite: 1108 NJW 2017, 1108 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2017, Seite: 292 NJW-Spezial 2017, 292
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Dokument-Nr. 26241
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