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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.05.2013
- XII ZB 192/11 -
Unterhaltsschuldner darf auf den Sozialleistungsträger übergegangene Unterhaltsansprüche nicht mit privaten Forderungen gegen den Unterhaltsgläubiger aufrechnen
BGH verneint Aufrechnung gegen übergegangene Unterhaltsforderungen
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob ein Unterhaltsschuldner befugt ist, gegen die auf Sozialleistungsträger übergegangenen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen gegen den Unterhaltsgläubiger aufzurechnen und hat diese Frage verneint.
Der Antragsgegner des zugrunde liegenden Falls ist Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes. An die Kindesmutter, die von dem Antragsgegner getrennt lebt und das Kind allein betreut, zahlte er während der ersten drei Lebensjahre des Kindes keinen Betreuungsunterhalt. In diesem Zeitraum erbrachte das Jobcenter an die Kindesmutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitslose in einer Gesamthöhe von 11.678 Euro. Das Jobcenter verlangt im vorliegenden Verfahren vom Antragsgegner - aus übergegangenem Recht der Kindesmutter - die Zahlung von Betreuungsunterhalt im Umfang der von ihm erbrachten Leistungen. Der Antragsgegner hat gegenüber dem Jobcenter die
Unterhaltsanspruch für Leistungsberechtigten geht kraft Gesetzes auf Sozialleistungsträger über
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Werden für den Unterhaltsberechtigten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht, geht dessen
§ 33 SGB II
(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären [...]
§ 394 BGB
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die
§ 850 b ZPO
(1) Unpfändbar sind ferner
[...]
2. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten
[...]
(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 03.09.2010
[Aktenzeichen: 338 F 1219/10] - Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 06.04.2011
[Aktenzeichen: 24 UF 880/10]
Jahrgang: 2013, Seite: 1202 FamRZ 2013, 1202 | Zeitschrift: Familie und Recht (FuR)
Jahrgang: 2013, Seite: 533 FuR 2013, 533 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 2592 NJW 2013, 2592
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Dokument-Nr. 15796
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