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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2017
- XII ZB 390/16 -
BGH: Gegen den Willen des Betreuten darf naher Verwandter nicht zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden
Ausschluss des nahen Verwandten bei entgegenstehenden gewichtigen Gründen des Wohls des Betreuten
Äußert ein Betreuter den Wunsch, von einem nahen Verwandten betreut zu werden, so darf nur dann dieser Wunsch zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden, wenn der Bestellung des nahen Verwandten zum Betreuer gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten entgegenstehen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2014 hatte das Amtsgericht Jülich über die Verlängerung einer Betreuung zu entscheiden. Die Betroffene wurde seit dem Jahr 2008 von einem
Kein Übergehen eines nahen Verwandten bei Betreuerbestellung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Betroffenen und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Bundesrichter führten aus, dass nach § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB das Betreuungsgericht einem Vorschlag des Betroffenen, eine Person zum
Ausschluss des nahen Verwandten bei entgegenstehenden gewichtigen Gründen des Wohls des Betreuten
Jedoch sei der nahe
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Jülich, Beschluss vom 09.01.2015
[Aktenzeichen: 6 XVII 203/06] - Landgericht Aachen, Beschluss vom 14.07.2016
[Aktenzeichen: 3 T 117/15]
Jahrgang: 2017, Seite: 1779 FamRZ 2017, 1779 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2017, Seite: 1188 MDR 2017, 1188
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Dokument-Nr. 25194
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