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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2018
XII ZB 47/17 -

BGH: Keine Anerkennung eines nach australischem Recht zulässigen Phantasienamens als Nachnamen des Kindes

Keine Anwendung von Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB

Erhält ein in Australien geborenes Kind mit deutscher Staatsbürgerschaft einen nach australischem Recht zulässigen Phantasienamen als Nachnamen, so kann dieser nicht als Familienname in Deutschland anerkannt werden. Die Anwendung des Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ist ausgeschlossen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2013 kam in Australien ein Kind einer deutschen Mutter und einem australischen Vater zur Welt. Das Kind erhielt als Nachnamen einen Phantasienamen, der keinen Bezug zu einem Namen der Eltern enthielt. Die Wahl eines Phantasienamens war nach australischem Recht zulässig. Im Jahr 2015 beantragten die Eltern beim Standesamt Berlin-Schöneberg eine Bescheinigung zur Wirksamkeit der Namenswahl. Der Vater des Kindes änderte zudem seinen Nachnamen ebenfalls in den Phantasienamen um. Das Standesamt war sich in der Sache unsicher und legte den Fall daher dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg vor.

Amtsgericht und Kammergericht hielten Namenswahl für zulässig

Sowohl das Amtsgericht Berlin-Schöneberg als auch das Kammergericht Berlin hielten die Namenswahl nach deutschem Recht für zulässig. Die Eltern können gemäß Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB aufgrund ihres gemeinsamen Sorgerechts das auf den Namen des Kindes anzuwendende Recht wählen. Der Phantasiename sei nach dem von den Eltern gewählten australischen Recht, welches eine freie Namenswahl erlaube, zulässig. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Standesamts.

Bundesgerichtshof verneint Anerkennung der Namenswahl

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Standesamts und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Namenswahl sei nach deutschem Recht nicht anzuerkennen. Die Vorschrift des Art. 10 Abs. 3 EGBGB komme nicht zur Anwendung. Das australische Recht habe nicht als das auf den Familiennamen des Kindes anwendbare Recht gewählt werden dürfen. Kann der Name des Kindes nach dem gewählten Recht frei bestimmt werden und ist dabei die Erteilung eines Phantasienamens erlaubt, so handele es sich nicht mehr um einen Familiennamen im Sinne der Vorschrift. Das australische Recht sei daher keine bezogen auf den Familiennamen wählbare Rechtsordnung.

Möglichkeit der nachträglichen Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes

Jedoch hielt es der Bundesgerichtshof aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung des väterlichen Nachnamens für möglich, diesen gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB, § 1617 b Abs. 1 BGB nachträglich zum Geburtsnamen des Kindes zu erklären. Somit könne eine nach deutschem und australischem Recht übereinstimmende Namensgebung erreicht werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Beschluss vom 09.02.2016
    [Aktenzeichen: 71a III 576/15]
  • Kammergericht Berlin, Beschluss vom 24.11.2016
    [Aktenzeichen: 1 W 104/16]
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Jahrgang: 2018, Seite: 1245
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Jahrgang: 2018, Seite: 216
FGPrax 2018, 216
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 997
MDR 2018, 997
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 837
NJW-RR 2018, 837

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Dokument-Nr.: 28581 Dokument-Nr. 28581

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