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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2019
- XII ZB 530/17 -
Anwendung deutschen Rechts: Leihmutter ist rechtliche Mutter eines in der Ukraine geborenen Kindes
Gewöhnlicher Aufenthaltsort für rechtliche Abstammung entscheidend
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auf die rechtliche Abstammung eines in der Ukraine von einer Leihmutter geborenen Kindes deutsches Recht Anwendung findet, wenn das Kind entsprechend dem übereinstimmenden Willen aller beteiligten Personen ohne vorherige Abstammungsentscheidung alsbald nach der Geburt rechtmäßig nach Deutschland verbracht worden ist.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beteiligten zu 1 und 2 sind in Deutschland lebende Ehegatten deutscher
Standesamt zur Korrektur des Geburtenregisters und Eintragung der Leihmutter anstelle der Ehefrau als Mutter des Kindes angewiesen
Bereits vor der Geburt hatte der Ehemann vor der Deutschen Botschaft in Kiew die Vaterschaft mit Zustimmung der
BGH: Auf rechtliche Abstammung ist deutsches Recht anzuwenden
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Ergebnis bestätigt und entschieden, dass auf die rechtliche
Abstammung eines Kindes unterliegt Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes
Nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB unterliegt die
Bloß vorübergehender Aufenthalt in anderem Staat begründet dort noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt
Weil die Ehegatten deutsche
Kind hatte in der Ukraine nur einfachen, nicht aber gewöhnlichen Aufenthalt
Nach diesen Maßstäben hat das betroffene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Es entsprach von vornherein der übereinstimmenden Absicht aller an der
Die von den Beteiligten gewünschte rechtliche Mutterschaft der Ehefrau kann daher nur durch ein Adoptionsverfahren erreicht werden.
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 1591 BGB:
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
Art. 19 EGBGB:
(1) 1Die
(2) [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2019
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online (pm)
- Amtsgericht Dortmund, Beschluss vom 01.08.2016
[Aktenzeichen: 312 III 5/16] - Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26.09.2017
[Aktenzeichen: 15 W 413/16]
- Kalifornische Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft ist in Deutschland anzuerkennen
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.12.2014
[Aktenzeichen: XII ZB 463/13]) - Leihmutterschaft in Indien - Oberlandesgericht Düsseldorf zur Eintragung des biologischen Vaters im deutschen Geburtenregister
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2013
[Aktenzeichen: I-3 Wx 211/12])
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Dokument-Nr. 27325
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