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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2017
- XII ZR 1/17 -
Unwirksame Werbeverlängerung im Rahmen eines Humansponsorings
Klausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags bei fehlender Transparenz hinsichtlich Kündigungsmöglichkeiten unwirksam
Der Bundesgerichtshof hatte über die Wirksamkeit einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags zu entscheiden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens vermietet Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen. Die Fahrzeuge erwirbt sie, um sie an soziale Institutionen zu verleihen. Mit der Beklagten schloss sie am 22. März 2010 einen Vertrag über eine Werbefläche auf einem Sozialmobil, das einem Pflegestift als Institution überlassen wurde. Vereinbart war eine Basislaufzeit von fünf Jahren zu einem Bruttogesamtpreis von 2.299 Euro. Der von der Klägerin gestellte Formularvertrag enthält u.a. folgende Bestimmung: "Die Werbelaufzeit beginnt mit der Auslieferung des Fahrzeuges an den Vertragspartner. Der Vertrag verlängert sich automatisch ohne Neubeantragung um weitere fünf Jahre, wenn nicht sechs Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird." Mit Schreiben vom 3. März 2015 wies die Klägerin darauf hin, dass mangels
Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darstellen
Mit der Klage verlangt die Klägerin die Vergütung für die verlängerte Vertragslaufzeit. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von
Klausel zur automatischen Verlängerung wegen fehlender Transparenz unwirksam
Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung klar, dass eine Klausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags wegen fehlender Transparenz unwirksam ist, wenn bei Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht, bis wann die
Erläuterungen
* - § 307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Schwäbisch Hall, Urteil vom 07.07.2016
[Aktenzeichen: 6 C 928/15] - Landgericht Heilbronn, Urteil vom 13.12.2016
[Aktenzeichen: 2 S 85/16]
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Dokument-Nr. 25050
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