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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2012
- XII ZR 132/12 -
Ausgleichsanspruch wegen Hauskauf nach Scheitern einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft
Partner half bei Erwerb und Umbau eines Wohnhauses
Auch im Rahmen einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft kann es üblich sein, dass ein Partner den Erwerb und Umbau des Wohnhauses des anderen Partners finanziell und tatkräftig unterstützt. Scheitert die Beziehung kann der Partner grundsätzlich, aufgrund der geleisteten Unterstützung, Ausgleichsansprüche geltend machen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Streitparteien lebten seit 1995 in einer nichtehelichen
Kein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch
Der Bundesgerichtshof stellte zunächst fest, dass ein
Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage kam in Betracht
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht gekommen, soweit gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in der Erwartung getätigt wurden, die Lebensgemeinschaft werde bestand haben. Als solche Zuwendungen können die Leistung der monatlichen Kreditraten, die Bezahlung von Baumaterial und die Arbeitsleistung angesehen werden.
Kein Ausgleichsanspruch wegen der Kreditraten
Ein
Kein Ausgleichsanspruch wegen bezahltem Baumaterials
Es habe nach Ansicht des Gerichtshofs ebenfalls kein Anspruch auf
Getätigte Arbeitsleistungen begründeten Ausgleichsanspruch
Arbeitsleistungen können aus Sicht der Bundesrichter zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben. Scheitert die Lebensgemeinschafts, falle damit die Geschäftsgrundlage weg, so dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen wegen der erbrachten Arbeitsleistungen bestehen kann. Sie müssen aber erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen. Darüber hinaus müsse es zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners gekommen sein.
BGH wies Streit an Berufungsgericht zurück
Da es das Berufungsgericht unterlassen habe den Arbeitsumfang des Partners festzustellen, konnte der Bundesgerichtshof keine abschließende Entscheidung zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/tb)
- Landgericht Bremen, Urteil vom 19.11.2010
[Aktenzeichen: 4 O 2420/08] - Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 09.06.2011
[Aktenzeichen: 5 U 50/10]
Jahrgang: 2013, Seite: 581 FuR 2013, 581 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 2187 NJW 2013, 2187
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Dokument-Nr. 16414
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