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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2008
- XII ZR 150/05 -
Kosten für ganztägigen Kindergartenbesuch begründen Mehrbedarf des Kindes
Nur halbtägiger Aufenthalt muss vom laufenden Kindesunterhalt bezahlt werden
Wer Unterhalt für das beim anderen Elternteil lebende Kind zahlen muss, muss auch Zusatzkosen übernehmen, die durch einen Ganztagskindergarten entstehen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Richter führten aus, dass der Regelunterhalt nur einen Halbtagskindergartenplatz umfasst. Die Mehrausgaben für einen Ganztagsplatz stellen so genannten Mehrbedarf dar.
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Beitrag für den ganztägigen Kindergartenbesuch einen
Der Beklagte ist der Vater der am 21. August 2001 nichtehelich geborenen Klägerin. Er ist verheiratet und hat noch drei eheliche Kinder. Durch Jugendamtsurkunde hat er sich verpflichtet, der Klägerin ab ihrer Geburt monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. Die Klägerin, deren Mutter erwerbstätig ist, besucht ganztags einen
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.
OLG verneint Mehrbedarf - Mehrkosten sind berufsbedingter Aufwand der Mutter
Das Oberlandesgericht hat einen über den titulierten Unterhalt hinausgehenden Anspruch auf Zahlung weiteren Unterhalts in Höhe der durch den Kindergartenbesuch entstehenden Kosten verneint. Es hat die Auffassung vertreten, die Kosten für den halbtägigen Besuch des Kindergartens würden durch den vom Kläger gezahlten Unterhalt zuzüglich des auf ihn entfallenden Kindergeldanteils gedeckt. Soweit darüber hinaus Kosten für den ganztägigen Besuch der Einrichtung entstünden, handele es sich um berufsbedingten Aufwand der Mutter. Denn das Kind besuche insoweit den
BGH: ganztägiger Kindergartenbesuch ist Mehrbedarf - Kindergartenbesuch dient Erziehungszwecken
Der Senat hat demgegenüber entschieden, dass die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten zum Bedarf eines Kindes zu rechnen sind und grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils darstellen. Wesentlich ist insofern, dass der Kindergartenbesuch unabhängig davon, ob er halb oder ganztags erfolgt, in erster Linie erzieherischen Zwecken dient. Die Aufwendungen hierfür sind deshalb zum Lebensbedarf eines Kindes zu rechnen, der auch die Kosten der Erziehung umfasst.
Einen
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Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Beklagten und zu einer etwaigen Beteiligungsquote der Mutter nachzuholen haben wird.
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BGB § 1610 Abs. 2
Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind unabhängig davon, ob die Einrichtung halb- oder ganztags besucht wird, zum Bedarf eines Kindes zu rechnen. Einen Mehrbedarf des Kindes begründeten diese Kosten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 grundsätzlich aber nur insoweit, als sie den Aufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch überstiegen. Im übrigen waren die Kosten regelmäßig in dem laufenden Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum für ein Kind dieses Alters deckte (im Anschluss an Senatsurteil vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882 ff.). Diese Beurteilung ist jedenfalls vorerst auch für Alttitel gerechtfertigt, bei denen die Berechnung nach der Übergangsregelung des Art. 36 Nr. 3 lit. a EGZPO den bisherigen Zahlbetrag sichert.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 48/08 des BGH vom 06.03.2008
- Amtsgericht Hersbruck, Urteil vom 16.03.2005
[Aktenzeichen: 2 F 819/04] - Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 29.08.2005
[Aktenzeichen: 10 UF 395/05]
- BGH: Kosten einer Tagesmutter zwecks Betreuung des Kindes wegen Berufstätigkeit stellen keinen Mehrbedarf im Rahmen des Kindesunterhalts dar
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.10.2017
[Aktenzeichen: XII ZB 55/17]) - Kindesunterhalt: Kosten der Hortbetreuung zwecks Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils stellen kein Unterhaltsmehrbedarf des Kindes dar
(Amtsgericht Pforzheim, Beschluss vom 22.02.2019
[Aktenzeichen: 3 F 160/18])
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Dokument-Nr. 5711
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