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Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.02.2010
- XII ZR 189/06 -
Nach Scheidung: BGH erleichtert Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen
Übertragen eines Vermögensgegenstands auf das Schwiegerkind ist als Schenkung zu qualifizieren
Für Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt haben und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes zurückverlangen, ist diese Rückforderung nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Februar 1996, als sie ihre Eheschließung bereits in Aussicht genommen hatten, ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung. Im April 1996 überwiesen die Kläger auf das Konto des Beklagten 58.000,- DM. Im Mai 1996 überwies der Beklagte von seinem Konto an die Gerichtskasse rund 49.000,- DM auf den Gebotspreis.
Sachverhalt
Ab Herbst 1996 lebten der Beklagte und die Tochter der Kläger mit ihrem gemeinsamen, 1994 geborenen Kind in dieser
Schwiegereltern verlangen Geld für Wohnung zurück
Die Kläger verlangen nunmehr von dem Beklagten insbesondere die
Die Revision der Kläger hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Nach bisheriger Rechtsprechung keine Rückforderung bei Güterstand der Zugewinngemeinschaft möglich
Wenn
Schwiegerelterliche Leistungen erfüllen Tatbestandsmerkmale einer Schenkung
An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest. Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche Leistungen als
Bei Scheitern der Ehe entfällt "Geschäftsgrundlage" für Schenkung
Auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen bleiben die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar: Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der
Rückabwicklung der Schenkung erfolgt unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen
Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der
Änderung wird zu vermehrten erfolgreichen Rückabwicklungen von Zuwendung führen
Als Konsequenz der geänderten Senatsrechtsprechung ist damit zu rechnen, dass
In der Regel nur eine teilweise Rückzahlung möglich
Ist das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2010
Quelle: ra-online, BGH
- Landgericht Berlin, Urteil vom 04.11.2005
[Aktenzeichen: 22 O 234/05] - Kammergericht Berlin, Urteil vom 25.10.2005
[Aktenzeichen: 22 U 195/05]
Jahrgang: 2010, Seite: 958 FamRZ 2010, 958 | Zeitschrift: Familie und Recht (FuR)
Jahrgang: 2010, Seite: 467 FuR 2010, 467 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2010, Seite: 932 MDR 2010, 932 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2010, Seite: 2202 NJW 2010, 2202 | Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
Jahrgang: 2010, Seite: 1136 WM 2010, 1136 | Zeitschrift für die Notarpraxis (ZNotP)
Jahrgang: 2010, Seite: 305 ZNotP 2010, 305
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Dokument-Nr. 9163
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