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Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.02.2010
XII ZR 189/06 -

Nach Scheidung: BGH erleichtert Rückforderung schwieger­elterlicher Zuwendungen

Übertragen eines Vermögensgegenstands auf das Schwiegerkind ist als Schenkung zu qualifizieren

Für Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt haben und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes zurückverlangen, ist diese Rückforderung nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Februar 1996, als sie ihre Eheschließung bereits in Aussicht genommen hatten, ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung. Im April 1996 überwiesen die Kläger auf das Konto des Beklagten 58.000,- DM. Im Mai 1996 überwies der Beklagte von seinem Konto an die Gerichtskasse rund 49.000,- DM auf den Gebotspreis.

Sachverhalt

Ab Herbst 1996 lebten der Beklagte und die Tochter der Kläger mit ihrem gemeinsamen, 1994 geborenen Kind in dieser Wohnung. Im Juni 1997 schlossen sie die Ehe, aus der 1999 ein zweites Kind hervorging. 2002 trennten sich die Eheleute. Im Scheidungsverfahren schlossen sie im Jahre 2004 den Zugewinnausgleich aus. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Die Wohnung steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten.

Schwiegereltern verlangen Geld für Wohnung zurück

Die Kläger verlangen nunmehr von dem Beklagten insbesondere die Rückzahlung der überwiesenen 58.000,- DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Zur Begründung der Klagabweisung stützte sich das Berufungsgericht auf die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats.

Die Revision der Kläger hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Nach bisheriger Rechtsprechung keine Rückforderung bei Güterstand der Zugewinngemeinschaft möglich

Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten, kam nach bisheriger Senatsrechtsprechung zwischen den Beteiligten regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande, das mit den (ehebezogenen) "unbenannten Zuwendungen" unter Ehegatten vergleichbar war. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.

Schwiegerelterliche Leistungen erfüllen Tatbestandsmerkmale einer Schenkung

An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest. Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren. Sie erfüllen sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Schenkung: Übertragen Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind, geschieht dies regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren.

Bei Scheitern der Ehe entfällt "Geschäftsgrundlage" für Schenkung

Auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen bleiben die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar: Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet.

Rückabwicklung der Schenkung erfolgt unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen

Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.

Änderung wird zu vermehrten erfolgreichen Rückabwicklungen von Zuwendung führen

Als Konsequenz der geänderten Senatsrechtsprechung ist damit zu rechnen, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung begehren.

In der Regel nur eine teilweise Rückzahlung möglich

Ist das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), kommt regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugute kommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2010
Quelle: ra-online, BGH

Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 04.11.2005
    [Aktenzeichen: 22 O 234/05]
  • Kammergericht Berlin, Urteil vom 25.10.2005
    [Aktenzeichen: 22 U 195/05]
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FuR 2010, 467
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2010, Seite: 932
MDR 2010, 932
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NJW 2010, 2202
 | Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
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WM 2010, 1136
 | Zeitschrift für die Notarpraxis (ZNotP)
Jahrgang: 2010, Seite: 305
ZNotP 2010, 305

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Dokument-Nr.: 9163 Dokument-Nr. 9163

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