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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.10.1996
- XII ZR 55/95 -
Fitnessstudio: AGB-Klausel, die Zahlung des Monatsbeitrags auch bei Nicht-Nutzung vorschreibt, ist ungültig
BGH gleicht unterschiedliche Interessen zwischen Fitnessstudio-Betreiber und Kunden aus
Verträge über die Nutzung eines Fitnessstudios enthalten oft eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach der Kunde den monatlichen Mitgliedsbeitrag auch für diejenigen Zeiträume bezahlen muss, in denen er die Einrichtungen des Studios gar nicht nutzt. Gegen einen solchen Vertrag hatte sich ein Verbraucherverein gewandt, der die gerichtliche Untersagung einer entsprechenden Klausel durchsetzen wollte. Der Bundesgerichtshof schloss sich der Auffassung des Vereins weitgehend an und untersagte in letzter Instanz die Verwendung entsprechender AGB.
Der Bundesgerichtshof gab den Betreibern des von der Klage betroffenen Fitnessstudios insoweit Recht, als die Interessen der Kunden dann zurückstehen müssen, wenn sie das
Wer keinen Einfluss auf Nicht-Nutzung hat (z.B. bei Krankheit), muss auch nicht bezahlen
Nach dem Wortlaut der im zugrunde liegenden Fall zu beurteilenden Klausel sollten die Kunden die monatlichen
BGH wägt unterschiedliche Interessen gegeneinander ab
Der Betreiber eines Fitnessstudios hat auf der einen Seite ein berechtigtes Interesse daran, Kunden langfristig an sich zu binden und von diesen Kunden regelmäßige Zahlungen zu erhalten, die für ihn eine sichere Kalkulationsgrundlage darstellen. Dem steht das Interesse der Kunden gegenüber, nicht zahlen zu müssen, wenn sie das Studio nicht nutzen. Diese Interessen werden durch die in Frage stehende AGB-Klausel unangemessen beeinträchtigt.
BGH wendet sich gegen ungerechtfertigte Benachteiligung der Kunden
In einem Extremfall, so führten die Richter aus, müsste der Kunde, wenn er sich unmittelbar nach Abschluss des Vertrages verletze - entgegen der entsprechenden gesetzlichen Regelung des BGB ein Jahr lang die die vollen
Einweisung in Geräte und Aufsicht der Trainer ist wichtiger Vertragsbestandteil
Der Bundesgerichtshof verwies auch auf einen weiteren Aspekt, den er aber nicht abschließend beurteilte, weil es darauf nicht mehr ankam: In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte werde nämlich die Auffassung vertreten, dass Verträge über die Nutzung eines Fitnessstudios ins Gewicht fallende dienstvertragliche Elemente aufweisen. Denn eine falsche Handhabung der Geräte sei mit erheblichen gesundheitlichen Risiken für die Kunden verbunden. Deshalb habe die Einweisung der Kunden in die Handhabung und Bedienung der Geräte und die Beaufsichtigung des Trainings durch Fachkräfte wesentliche Bedeutung. Deshalb komme es in Betracht, dem Kunden ein Recht zur fristlosen
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AGBG § 9 Abs. 1
Die von dem Betreiber eines Sport- und Fitnessstudios in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen benutzte Klausel:
"Der Beitrag ist auch dann regelmäßig zu zahlen, wenn das Mitglied die Einrichtungen nicht nutzt",
benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unangemessen und ist deshalb nach § 9 Abs. 1 ABGB unwirksam.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2011
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/we)
- Fitnessstudio: Mitglied braucht bei Bandscheibenvorfall keine Mitgliedsbeiträge bezahlen
(Amtsgericht Rastatt, Urteil vom 25.04.2002
[Aktenzeichen: 1 C 398/01]) - Fitnessstudio muss Intimsphäre wahren - Mitglieder brauchen keine Details über Krankheiten offenbaren, um kündigen zu können
(Amtsgericht Dieburg, Urteil vom 09.02.2011
[Aktenzeichen: 211 C 44/09])
Jahrgang: 1996, Seite: 2536 BB 1996, 2536 | Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 1997, Seite: 156 DB 1997, 156 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1997, Seite: 126 MDR 1997, 126 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1997, Seite: 193 NJW 1997, 193 | Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
Jahrgang: 1997, Seite: 134 WM 1997, 134 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 1996, Seite: 2075 ZIP 1996, 2075
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Dokument-Nr. 11274
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