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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.04.2008
- XII ZR 7/05 -
BGH zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen nach Aufnahme einer gleichgeschlechtlichen Beziehung
BGH definiert Begriff der "groben Unbilligkeit" i.S.d. § 1579 Nr. 7 BGB und stellt klar, dass es nicht darauf ankommt, ob eine heterosexuelle oder eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft begründet wird
Ein Ehegatte kann dann wegen "grober Unbilligkeit" keinen Trennungsunterhalt verlangen, wenn er aus einer intakten Ehe ausbricht, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits aus anderen Gründen gescheitert war. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Ausdrücklich wies er darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Ehepartner eine heterosexuelle oder gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft begründet.
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Ehefrau den Anspruch auf
Sachverhalt
Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Ehemann, auf Zahlung von
Amtsgericht lehnte Trennungsunterhalt wegen grober Unbilligkeit ab
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf ihre Berufung ist der Klägerin der begehrte
Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision, mit der der Beklagte weiterhin Klageabweisung begehrte, hatte Erfolg.
BGH definiert Begriff der "groben Unbilligkeit"
Der Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB, der ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei dem Berechtigten liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten voraussetzt, kann erfüllt sein, wenn der Berechtigte gegen den Willen des anderen Ehegatten eine eheähnliche Gemeinschaft begründet oder ein nachhaltiges, auf längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem anderen Partner aufnimmt. Darin ist eine so schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen zu sehen, dass nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, der dem ehelichen Unterhaltsrecht zugrunde liegt, die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt
Dabei ist es regelmäßig nicht von Bedeutung, ob der Berechtigte sich im unmittelbaren Anschluss an die Trennung einem anderen Partner in der vorgenannten Art zuwendet, oder ob dies erst zu einem späteren Zeitpunkt des Getrenntlebens geschieht. Wesentlich ist vielmehr, ob das Verhalten des Berechtigten für das Scheitern der Ehe ursächlich war. Das wäre etwa dann nicht der Fall, wenn die Aufnahme der Beziehung erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Verpflichtete sich seinerseits bereits von seinem Ehegatten abgewandt hatte.
Sexuelle Ausrichtung ist für die Beurteilung der "groben Unbilligkeit" unbeachtlich
Diese Beurteilung gilt für den Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB unabhängig davon, ob der Berechtigte eine heterosexuelle oder eine
BGH hebt das Urteil des Oberlandesgerichts auf und weist die Sache zwecks weiterer Feststellungen zurück
Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin ein schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt. Hierfür wird es auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage ankommen, ob sich die Trennung der Klägerin als Ausbruch aus einer intakten Ehe darstellt oder ob die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits aus anderen Gründen gescheitert war. Sollte Letzteres der Fall gewesen sein, läge ein schwerwiegendes, eindeutig der Klägerin anzulastendes Fehlverhalten nicht vor. Die Sache war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholen kann. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB erfüllt ist, wird es in einem weiteren Schritt zu beurteilen haben, inwieweit der
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BGB §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 n.F.
Für die Frage, ob die Aufnahme einer neuen Beziehung durch den Unterhaltsberechtigten einen Härtegrund im Sinne von § 1579 Nr. 7 i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB darstellt, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine gleichgeschlechtliche oder eine heterosexuelle Beziehung handelt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 78/08 des BGH vom 17.04.2008
- Amtsgericht Schwedt, Urteil vom 20.06.2003
[Aktenzeichen: 4 F 267/01] - Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 30.11.2004
[Aktenzeichen: 10 UF 166/03]
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Dokument-Nr. 5929
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