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Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.05.2010
- Xa ZR 124/09 -
BGH zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für Mitreisende
Abtretungserklärung beinhaltet Genehmigung des vollmachtlosen Handelns
Ein Reisender kann Ansprüche für eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auch für Mitreisende wirksam geltend machen, für die er die Reise im eigenen Namen mitgebucht hat. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall buchte der Kläger bei dem beklagten Reiseunternehmen für seine
Kläger hatte laut Reiseunternehmen keine Vollmacht, Anspruch auch für Ehefrau geltend zu machen
Die Beklagte zahlte dem Kläger unter anderem eine
Gericht spricht Entschädigung auch für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit der Ehefrau zu
Die Vorinstanzen haben dem Kläger den geltend gemachten Betrag von 1.136,50 Euro wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit seiner
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen.
Gesetzliche Ausschlussfrist für Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs kann auch durch vollmachtlosen Vertreters gewahrt werden
Das Gericht neigt zu der Auffassung, dass der Kläger als Vertragspartner des beklagten Reiseunternehmens ohnehin den Anspruch auf angemessene
Erläuterungen
* - BGB § 651 f Schadensersatz
(1)…
(2)Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene
** - BGB § 651 g Ausschlussfrist, Verjährung
(1)Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. ...
(2)...
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BGB § 651 g Abs. 1
Die Genehmigung einer durch den vollmachtlosen Vertreter rechtzeitig vorgenommenen Anspruchsanmeldung nach § 651 g Abs. 1 BGB kann auch nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2010
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof
- Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.02.2009
[Aktenzeichen: 30 C 2240/08-47] - Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.10.2010
[Aktenzeichen: 2-24 S 47/09]
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Dokument-Nr. 9698
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