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Bundessozialgericht, Urteil vom 13.12.2018
- B 10 EG 5/17 R -
Personengesellschafterin hat bei Gewinnverzicht Anspruch auf volles Elterngeld
BSG modifiziert Rechtsprechung im Hinblick auf gesetzliche Neuregelung der Einkommensanrechnung
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der im Steuerbescheid ausgewiesene Jahresgewinn bei einem Personengesellschafter nicht mehr anteilig im Elterngeldbezugszeitraum als Einkommen anzurechnen ist, wenn der Gesellschafter für diese Zeit auf seinen Gewinn verzichtet hat.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens führte mit ihrem Bruder eine Steuerkanzlei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In einem Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag war geregelt, dass ein wegen Elternzeit nicht beruflich tätiger Sozius keinen Gewinnanteil erhält. Die Klägerin gebar am 6. November 2014 eine Tochter. Nach den gesonderten Gewinnermittlungen der GbR betrug ihr Gewinnanteil in der anschließenden Elternzeit jeweils 0 %. Während dieser Zeit tätigte die Klägerin auch keine Entnahmen von ihrem Gesellschafterkonto.
Beklagte bewilligt lediglich Mindestelterngeld
Der Beklagte berücksichtigte auf der Grundlage des Steuerbescheids für das Jahr 2013 einen anteiligen
Vorinstanzen bejahen Elterngeldanspruch ohne Anrechnung von Einkommen im Bezugszeitraum
Das Sozialgericht Augsburg und das Bayerische Landessozialgericht verurteilten den Beklagten, der Klägerin
BSG modifiziert bisherige Rechtsprechung
Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und modifizierte insoweit mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung der Einkommensanrechnung durch das Elterngeldvollzugsvereinfachungsgesetz vom 10. September 2012 seine bisherige Rechtsprechung, nach der der Jahresgewinn eines Gesellschafters auch dann anteilig als Einkommen in der Bezugszeit anzurechnen war, wenn der Gesellschafter auf seinen
Hinweis auf Rechtsvorschriften
§ 2 d Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
(1) Die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (Gewinneinkünfte), vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2 e und 2f, ergibt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
(2) 1 Bei der Ermittlung der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte sind die entsprechenden im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne anzusetzen. 2 Ist kein Einkommensteuerbescheid zu erstellen, werden die Gewinneinkünfte in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 ermittelt.
(3) 1 Grundlage der Ermittlung der in den Bezugsmonaten zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte ist eine Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entspricht. 2 Als Betriebsausgaben sind 25 Prozent der zugrunde gelegten Einnahmen oder auf Antrag die damit zusammenhängenden tatsächlichen Betriebsausgaben anzusetzen.
(4) [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2018
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
- Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 18.11.2015
[Aktenzeichen: S 5 EG 10/15] - Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 07.12.2016
[Aktenzeichen: L 12 EG 70/15]
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Dokument-Nr. 26833
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