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Bundessozialgericht, Urteil vom 06.05.2009
- B 11 AL 12/08 R -
Kein Insolvenzgeld für Schadensersatz wegen nicht gewährten Ersatzurlaubs
Abzugeltender Schadensersatzanspruch im Sinne des § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz nicht insolvenzgeldfähig
Wenn ein Arbeitnehmer nach der Insolvenz seines Arbeitgebers seinen Urlaub auch nicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Ersatzurlaub nehmen konnte, hat er dennoch keinen Anspruch auf Insolvenzgeld. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Der in Geld abzugeltende Schadensersatzanspruch ist vergleichbar einem Urlaubsabgeltungsanspruch im Sinne des § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz nicht insolvenzgeldfähig. Er entsteht wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ist deshalb gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III von der Gewährung eines Insolvenzgeldes ausgeschlossen.
Im zugrundeliegenden Fall klagte ein Arbeitnehmer, der im Anschluss an die Insolvenz seines Arbeitgebers Insolvenzgeld für einen Schadensersatzanspruch wegen nicht gewährten Ersatzurlaubs geltend gemacht hatte, weil er den Jahresurlaub für 2005 weder während des laufenden Kalenderjahres noch während des anschließenden Übertragungszeitraums bis zum 31. März 2006 nehmen konnte und der Arbeitgeber ihm auch später bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2006 keinen Ersatzurlaub gewährte.
§ 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III idF des Gesetzes vom 10.12.2001 (BGBl I 3443):
(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei 1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers, (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Ein ausländisches Insolvenzereignis begründet einen Anspruch auf Insolvenzgeld für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer. Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Abs. 1a Viertes Buch), gilt der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmte Betrag.
§ 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III:
(1) Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die 1. er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/09 des BSG vom 06.06.2009
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Dokument-Nr. 7822
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