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Bundessozialgericht, Urteil vom 25.02.2010
B 11 AL 24/08 R -

BSG: Bundesagentur für Arbeit muss nur reduzierte Rechtsanwaltsgebühren des Widerspruchsverfahrens erstatten

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht nur Erstattung der reduzierten Geschäftsgebühr vor

Bei erfolgreicher Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren kann nur die Erstattung einer reduzierten Geschäftsgebühr verlangt werden. Dies entschied das Bundessozialgericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls schaltete schon auf Grund einer Anhörung zu einer beabsichtigten Rückforderung von Arbeitslosengeld einen Rechtsanwalt ein. Dieser erreichte zunächst im Verwaltungsverfahren eine Reduzierung des Rückforderungsbetrags und im anschließenden Widerspruchsverfahren einen vollständigen Verzicht auf die Rückforderung.

Bundesagentur für Arbeit erstattet nur reduzierte Geschäftsgebühr für Widerspruchsverfahren

Die Klägerin forderte von der beklagten Bundesagentur für Arbeit die Übernahme der vollen Geschäftsgebühr (240,- Euro), die ihr Rechtsanwalt für seine erfolgreiche Einschaltung verlangt hatte. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte jedoch nur die reduzierte Geschäftsgebühr (120,- Euro) für das Widerspruchsverfahren bei Vorbefassung im Verwaltungsverfahren.

Vorgehensweise nicht verfassungswidrig

Das Bundessozialgericht entschied, dass der Klägerin kein höherer Erstattungsbetrag zusteht. Die Bundesagentur für Arbeit hat nach geltendem Recht nur die Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten, die im Widerspruchsverfahren angefallen sind. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist für das Tätigwerden des Rechtsanwalts der Klägerin im Widerspruchsverfahren nur eine reduzierte Geschäftsgebühr (120,- Euro) zu erstatten, da er bereits im Rahmen des Anhörungsverfahrens mit der Angelegenheit befasst war. Dieses Ergebnis ist nicht unbillig und auch nicht – wie die Klägerin meint – verfassungswidrig. Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordert es nicht, dem Bürger, der sich bereits vor der Entscheidung der Verwaltung externen Rechtsrat einholt, die dafür erforderlichen Kosten teilweise abzunehmen und diese der Behörde aufzuerlegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2010
Quelle: ra-online, BSG

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