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Bundessozialgericht, Urteil vom 23.10.2014
B 11 AL 6/14 R -

Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaften müssen keine Insolvenzgeld-Umlage für angestellte Beschäftigte zahlen

Gläubigern haben aber selbständigen, unmittelbaren Haftungsanspruch gegen jeden einzelnen Wohnungseigentümer

Wohnungs­eigentums­gemein­schaften können nicht zur Zahlung einer Insolvenzgeld-Umlage für die von ihnen zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums Beschäftigten (Hausmeister, Reinigungskräfte, usw.) herangezogen werden. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden und damit die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz, WEG). Streitig ist, ob die beklagte Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sie zur Zahlung der Umlage für das Insolvenzgeld heranziehen darf.

Sachverhalt

Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft beschäftigt seit Oktober 2005 zur Instandhaltung, Instandsetzung und Reinigung des gemeinschaftlichen Eigentums ein Ehepaar als Hausmeister im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse und entrichtet deswegen die in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung gültigen Pauschalbeiträge. Die für die Einziehung der Insolvenzgeld-Umlage bei geringfügigen Beschäftigungen zuständige Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See stellte dem Grunde nach fest, dass die Klägerin neben den bisher entrichteten Beiträgen auch die Insolvenzgeld-Umlage zu zahlen habe.

LSG: Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht zur Zahlung der Insolvenzgeld-Umlage verpflichtet

Das Sozialgericht Darmstadt hat den Feststellungsbescheid aufgehoben. Das Hessische Landessozialgericht hat die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin sei nicht zur Zahlung der Insolvenzgeld-Umlage verpflichtet. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiter eine Abweisung der Klage. Weder seien die nach dem Wortlaut des § 358 Abs. 1 S 2 SGB III erforderlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Umlagepflicht erfüllt noch gebe es Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke. Bei der Einführung des Konkursausfallgelds habe der Gesetzgeber möglichst viele Beitragszahler in die Umlagepflicht einbeziehen wollen. Das Festhalten an dem eng gefassten Befreiungstatbestand spreche für eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine Privilegierung von Wohnungseigentümergemeinschaften, zumal sich die Rechtsprechung immer wieder mit dem Problem der Umlagepflicht der Arbeitgeber befasst habe. Da sich der Gesetzgeber bis heute zu keiner Neuregelung entschlossen habe, sei davon auszugehen, dass die Umlagelast weiter auf möglichst viele Beitragsschuldner verteilt werden solle.

Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Verwaltungsvermögen von Wohnungseigentümergemeinschaften ausgeschlossen

Das Bundessozialgericht entschied, dass Wohnungseigentümergemeinschaften zwar im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Arbeitgeber von Beschäftigten (Hausmeistern oder Reinigungskräften usw.) und insoweit unter anderem zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet sein können. Darüber hinaus können sie aber nicht zur Zahlung der Insolvenzgeld-Umlage herangezogen werden, weil es gesetzlich ausgeschlossen ist, dass über das Verwaltungsvermögen von Wohnungseigentümergemeinschaften ein Insolvenzverfahren stattfindet. Demzufolge kann auch kein Insolvenzereignis verbunden mit Ansprüchen auf Zahlung von Insolvenzgeld an Beschäftigte eintreten.

Beschäftigter hat Entlohnungsanspruch gegen jeden einzelnen Wohnungseigentümer

Die von einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Beschäftigten (Hausmeister, Reinigungskräfte etc.) werden dadurch aber nicht schutzlos gestellt: Zum Ausgleich dafür, dass Wohnungseigentümergemeinschaften als solche nicht insolvent werden können, hat der Gesetzgeber den Gläubigern der Wohnungseigentümergemeinschaft einen selbständigen, unmittelbaren Haftungsanspruch gegen jeden einzelnen Wohnungseigentümer eingeräumt. Dieser führt in Fällen wie dem vorliegenden im Ergebnis zu einem Entlohnungsanspruch der Beschäftigten gegen jeden der Wohnungseigentümer.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 358 Abs. 1 SGB III: Aufbringung der Mittel

Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht.

Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen.

§ 11 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG):

Ein Insolvenzverfahren über das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft findet nicht statt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2014
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Darmstadt, Urteil
    [Aktenzeichen: S 10 KR 344/10]
  • Hessisches Landessozialgericht, Urteil
    [Aktenzeichen: L 1 KR 180/12]
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Kommentare (1)

 
 
Mathias Wagener schrieb am 27.10.2014

Ich muss zugeben, dass ich die Fall-Lage nicht recht nachvollziehen kann. Die Arbeitnehmer haben doch einen Anspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, der doch gar nicht insolvenzgefährdet ist.

Es werden doch immer wieder Zahlungen der Eigentümer an die Wohnungseigentümergemeinschaft erbracht.

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