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Bundessozialgericht, Urteil vom 23.10.2014
- B 11 AL 6/14 R -
Wohnungseigentümergemeinschaften müssen keine Insolvenzgeld-Umlage für angestellte Beschäftigte zahlen
Gläubigern haben aber selbständigen, unmittelbaren Haftungsanspruch gegen jeden einzelnen Wohnungseigentümer
Wohnungseigentumsgemeinschaften können nicht zur Zahlung einer Insolvenzgeld-Umlage für die von ihnen zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums Beschäftigten (Hausmeister, Reinigungskräfte, usw.) herangezogen werden. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden und damit die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine
Sachverhalt
Die klagende
LSG: Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht zur Zahlung der Insolvenzgeld-Umlage verpflichtet
Das Sozialgericht Darmstadt hat den Feststellungsbescheid aufgehoben. Das Hessische Landessozialgericht hat die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin sei nicht zur Zahlung der
Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Verwaltungsvermögen von Wohnungseigentümergemeinschaften ausgeschlossen
Das Bundessozialgericht entschied, dass Wohnungseigentümergemeinschaften zwar im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Arbeitgeber von Beschäftigten (Hausmeistern oder Reinigungskräften usw.) und insoweit unter anderem zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet sein können. Darüber hinaus können sie aber nicht zur Zahlung der
Beschäftigter hat Entlohnungsanspruch gegen jeden einzelnen Wohnungseigentümer
Die von einer
Hinweise zur Rechtslage:
§ 358 Abs. 1 SGB III: Aufbringung der Mittel
Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht.
Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen.
§ 11 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG):
Ein Insolvenzverfahren über das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft findet nicht statt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2014
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
- Sozialgericht Darmstadt, Urteil
[Aktenzeichen: S 10 KR 344/10] - Hessisches Landessozialgericht, Urteil
[Aktenzeichen: L 1 KR 180/12]
- Wohnungseigentümergemeinschaft haftet für Heizungskosten eines zahlungsunfähigen früheren Eigentümers
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 09.10.2009
[Aktenzeichen: 10 U 1164/08]) - Bundesverfassungsgericht: Heranziehung zur Insolvenzgeld-Umlage ist verfassungsgemäß
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.02.2009
[Aktenzeichen: 1 BvR 2553/08])
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Dokument-Nr. 19046
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