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Bundessozialgericht, Urteil vom 26.05.2020
- B 111 KR 9/18 R -
BSG: Genehmigungsfiktion begründet keinen eigenständigen Anspruch auf beantragte Sachleistung
Vorliegen einer vorläufigen Rechtsposition
Stellen Versicherte bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Leistungen, muss die Krankenkasse hierüber innerhalb kurzer Fristen entscheiden. Versäumt sie diese Fristen, gilt die Leistung als genehmigt (§ 13 Absatz 3a Satz 6 SGB V). Wie der 1. Senat des Bundessozialgerichts 2020 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat, begründet die Genehmigungsfiktion keinen eigenständigen Anspruch auf die beantragte Sachleistung. Sie vermittelt dem Versicherten (nur) eine vorläufige Rechtsposition.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der bei der beklagten
Aus der Genehmigungsfunktion ergibt sich kein Sachleistungsanspruch
Das BSG hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben, weil sich allein aus der Genehmigungsfiktion kein Sachleistungsanspruch ergibt, und die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Es bleibt nur ein möglicher Anspruch nach den vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen zum Off-Label-Use. Dazu hat das Landessozialgericht - nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig - bisher keine Feststellungen getroffen.
Eingetretene Genehmigungsfiktion ist kein Verwaltungsakt
Die vorläufige Rechtsposition erlaubt es dem Versicherten, sich die Leistung selbst zu beschaffen. Das bewirkt die vom Gesetzgeber beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung und sanktioniert verspätete Entscheidungen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2020
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online(pm/ku)
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Dokument-Nr. 28781
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