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Bundessozialgericht, Urteil vom 14.12.2016
- B 13 R 9/16 R -
Keine Haftung des Betreuers bei redlicher Verwendung der zu Unrecht gezahlten Rente
Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis des Todes des Betreuten führt zu Haftungsfreistellung
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine gerichtlich bestellte Betreuerin, die ohne Kenntnis vom Tod des Betreuten zu Unrecht erbrachte Rentenleistungen zum Begleichen von Rechnungen verwendet, nicht für die beauftragten Überweisungen haftbar gemacht werden kann.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die gerichtlich bestellte Betreuerin verwendete, ohne Kenntnis vom Tod des Betreuten zu haben, die nach dessen Tod zu Unrecht gezahlte Rente zur Begleichung seiner offenen Rechnungen. Der
Betreuerin ist nicht zur Erstattung verpflichtet
In den Vorinstanzen war die hiergegen klagende Betreuerin erfolgreich. Sie sei nicht als sogenannte Verfügende im Sinne des § 118 Absatz 4 Satz 1 SGB VI anstelle des Geldinstituts zur Erstattung verpflichtet. Hiergegen hat sich der
Rentenversicherungsträger kann Betreuerin weder als Empfängerin noch als Verfügende in Anspruch nehmen
Das Bundessozialgericht entschied, dass der
Verfügungen können Betreuerin nicht persönlich zugerechnet werden
Zwar habe sie durch die von ihr getätigten Überweisungen nach dem Tod des Versicherten über die für ihn zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen wirksam verfügt. Diese Verfügungen seien ihr jedoch nicht persönlich zuzurechnen, so das Gericht. Sie habe trotz des Todes des Versicherten aufgrund ihrer Gutgläubigkeit zivilrechtlich noch in ihrer Eigenschaft als Betreuerin tätig werden dürfen. Daraus folge bei Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis des Todes des Betreuten eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2016
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
- Sozialgericht Kassel, Urteil
[Aktenzeichen: S 10 R 360/11] - Hessisches Landessozialgericht, Urteil
[Aktenzeichen: L 5 R 152/13]
- Rentenversicherungsträger darf nach Tod der Versicherten überzahlte Altersrente zurückfordern
(Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 28.06.2016
[Aktenzeichen: S 4 R 6735/13]) - Kreissparkasse zur Rückzahlung von mehr als 7.000 Euro zu viel überwiesener Rente verurteilt
(Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 15.10.2015
[Aktenzeichen: S 14 R 3494/13])
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Dokument-Nr. 23603
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