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Bundessozialgericht, Urteil vom 19.08.2015
- B 14 AS 1/15 R -
Vorzeitige Verrentung von SGB II-Leistungsbeziehern rechtmäßig
Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente führt zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II
Die Verpflichtung für einen Bezieher von SGB II-Leistungen einen Antrag auf vorzeitige Altersrente stellen zu müssen, kann rechtmäßig sein. Dies entschied das Bundessozialgericht und verwies darauf, dass die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente erforderlich sein kann, um der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II entgegenzuwirken.
Der im März 1950 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens bezog mit seiner Ehefrau als Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II vom beklagten
Jobcenter verlangt von Kläger vorzeitige Beantragung von Altersrente
Das beklagte
Jobcenter stellt eigenmächtig für Kläger Antrag auf vorzeitige Altersrente
Während des gegen die Aufforderung zur Rentenantragstellung laufenden Klageverfahrens hat das
Gesetzliche Voraussetzungen für Rentenantragstellung erfüllt
Das Bundessozialgericht hat auf die Revision des Klägers am 19. August 2015 entschieden, dass die angefochtene Aufforderung zur Rentenantragstellung rechtmäßig ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§ 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 a SGB II) sind erfüllt. Danach kann der SGB II-Leistungsträger der Leistungsberechtigte seiner Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen eines anderen Trägers nicht nach, ihn zur Beantragung dieser Leistungen auffordern und bei unterbliebener Mitwirkung für den Leistungsberechtigten den Antrag stellen. Zu den vorrangigen Leistungen gehört grundsätzlich auch die Inanspruchnahme einer vorzeitigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2015
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 21473
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