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Bundessozialgericht, Urteil vom 06.05.2010
- B 14 AS 7/09 R -
Hartz IV: Umzugskostenerstattung grundsätzlich nur für selbstorganisierten Umzug
Grundsicherungsträger muss nur in Ausnahmefällen Kosten für professionelles Umzugsunternehmen tragen
Hartz IV-Empfänger müssen Kosten für einen Umzug möglichst gering halten, das heißt in der Regel muss ein Wohnungswechsel selbstorganisiert durchgeführt werden. Nur in Ausnahmefällen, wie zum Beispiel aus Altersgründen oder einer vorliegenden Behinderung kommt eine Kostenübernahme für ein professionelles Umzugsunternehmen durch den Grundsicherungsträger in Betracht. Dies geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall machte der 1942 geborene Kläger die Übernahme von
Grundsicherungsträger lehnt Kostenübernahme mangels vorheriger Zustimmung zu den Umzugskosten ab
Nachdem die Beklagte innerhalb der Frist nicht reagierte, führte der Kläger den
Kosten eines professionellen Umzugsunternehmens müssen nicht generell übernommen werden
Das Sozialgericht entschied daraufhin, dass der beklagte Grundsicherungsträger nur die notwendigen und angemessenen Kosten für den
Grundsicherungsträger zur Erstellung neuen Bescheids verurteilt
Auch das Bundessozialgericht hat nicht endgültig darüber entschieden, in welcher Höhe der Grundsicherungsträger
Keine Rechtsgrundlage für Druckausübung hinsichtlich Kostensenkung der Unterkunft erkennbar
Der Anspruch des Klägers auf Übernahme der
Umzug war von vornherein nicht genehmigungsfähig
Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf Übernahme der von ihm konkret veranlassten Kosten (gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II), weil der
Kosten eines Umzugs müssen möglichst gering gehalten werden
Folglich kam nur eine Kostenerstattung für einen sonstigen
Hinweis zur Rechtslage:
§ 22 SGB II
(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2010
Quelle: ra-online, Bundessozialgericht
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Dokument-Nr. 9614
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