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Bundessozialgericht, Urteil vom 20.08.2017
- B 2 U 9/16 R -
Sturz in Wohnung auf Weg zum privat und geschäftlich genutzten Waschraum zwecks Waschens der Geschäftswäsche stellt Arbeitsunfall dar
Zweck der Tätigkeit war Ausübung des Friseurberufs
Stürzt eine selbstständige Friseurmeisterin in ihrer Wohnung auf dem Weg zum Waschraum, stellt dies einen Arbeitsunfall dar, wenn der Waschraum nicht nur privat, sondern auch geschäftlich genutzt wird, und die Friseurmeisterin ihre Geschäftswäsche waschen wollte. In diesem Fall war der Zweck der Tätigkeit die Ausübung des Friseurberufs. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2012 knickte eine selbstständige Friseurmeisterin im Flur ihrer
Sozialgericht und Landessozialgericht gaben Klage statt
Sowohl das Sozialgericht Heilbronn als auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass der
Bundessozialgericht bejaht ebenfalls Vorliegen eines Arbeitsunfalls
Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Die Klägerin habe bei dem
Zweck der Tätigkeit war Ausübung des Friseurberufs
Die Klägerin befand sich zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2018
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)
- Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 05.02.2014
[Aktenzeichen: S 4 U 2935/12] - Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2016
[Aktenzeichen: L 10 U 1241/14]
Jahrgang: 2018, Seite: 1207 NJW 2018, 1207 | Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS)
Jahrgang: 2018, Seite: 372 NZS 2018, 372
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Dokument-Nr. 26065
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