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Bundessozialgericht, Urteil vom 25.06.2009
B 3 KR 2/08 R; B 3 KR 19/08 R; B3 KR 10/08 R -

BSG: Beinamputierte Versicherte haben Anrecht auf Versorgung mit Badeprothesen

Spezielle Prothese für Nassbereich dient unmittelbarem Behinderungsausgleich

Beinamputierte Versicherte, die mit einer normalen Laufprothese versorgt sind, können von der Krankenkasse die zusätzliche Versorgung mit einer wasserfesten Prothese (Badeprothese, Schwimmprothese) verlangen, um sich zuhause in Bad und Dusche sowie außerhalb der Wohnung im Schwimmbad sicher und ohne Gefahr der Beschädigung der regelmäßig nicht wasserfesten Alltagsprothese bewegen zu können. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Maßgeblich ist, dass eine Badeprothese dem unmittelbaren Behinderungsausgleich beinamputierter Versicherter dient und ihnen im Nassbereich zuhause und im Schwimmband ein sicheres Gehen und Stehen ermöglicht. Daher kommt es nicht darauf an, dass der Besuch eines Schwimmbades einer sportlichen Betätigung bzw. einer Freizeitbeschäftigung dient (Schwimmen, Wassergymnastik) und solche Aktivitäten nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören. Eine derartige zusätzliche Prüfung wäre nur dann durchzuführen, wenn es um den Ausgleich der Folgen einer Behinderung geht.

Dem Anspruch auf Versorgung mit einer Badeprothese kann nicht entgegen gehalten werden, es gebe am Markt Kunststoff-Überzüge, die über die vorhandene Alltagsprothese zu ziehen seien und diese vor Wasserschäden schützten. Es handelt sich dabei nicht um eine in vollem Umfang gleichwertige Versorgungsalternative.

Demgemäß hatte die Revision des Klägers in dem einen zugrundeliegenden Fall (B 3 KR 2/08 R) Erfolg.

Überprüfung des sicheren Umgangs mit Prothese erforderlich

Im zweiten Fall (B 3 KR 19/08 R) führte die Revision der Klägerin zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landessozialgericht, weil nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten noch offen ist, ob die Klägerin mit der begehrten Badeprothese hinreichend sicher umgehen kann. Die Einschätzung des Berufungsgerichts, dies sei nicht der Fall, sodass dieses Hilfsmittel für die Klägerin ungeeignet sei, wird von dem Gutachten nicht getragen.

Anspruch auf salzwasserfeste Prothese besteht nicht

Im dritten Fall (B 3 KR 10/08 R) war die Revision des Klägers erfolglos. Die vorhandene, für Süßwasser geeignete Badeprothese stellt eine ausreichende Versorgung dar. Ein Anspruch auf zusätzliche Versorgung mit einer salzwasserfesten Prothese besteht nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/09 des BSG vom 25.06.2009

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