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Bundessozialgericht, Urteil vom 29.04.2010
- B 3 KR 5/09 R -
BSG: Behinderter hat bei nahezu vorhandener Taubheit Anspruch auf Lichtsignalanlage
Krankenkasse muss Kosten für Hilfsmittel zum Ausgleich von Behinderung übernehmen
Versicherte, die wegen einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit die Klingel ihrer Wohnung auch mit den vorhandenen Hörgeräten nicht wahrnehmen können, haben grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit einer Lichtsignalanlage, durch die die akustischen Signale der Türklingel in optische Signale umgewandelt werden. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall beantragte die Klägerin, die wegen ihrer an Taubheit grenzenden
Eine
Lichtsignalanlage nicht als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes anzusehen
Das Bundessozialgericht entschied nun, dass behinderte Menschen grundsätzlich einen Anspruch gegen ihre
Kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens
Es geht auch nicht um einen – von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgenommenen – allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens (§ 33 Abs. 1 SGB V). Ähnliche Lichtsignalanlagen werden zwar auch an bestimmten Arbeitsplätzen eingesetzt (z.B. Tonstudio, Call-Center), regelmäßig aber nicht von Menschen mit intaktem Hörsinn in ihrem Alltag verwendet.
Rückweisung der Sache an das Landessozialgericht zur Prüfung des Kostenvoranschlags
Der Rechtsstreit musste jedoch an das Landessozialgericht zurückverwiesen werden, weil noch geklärt werden muss, ob der von der Klägerin eingereichte Kostenvoranschlag hinsichtlich aller dort aufgeführten Komponenten und Preise dem Grundsatz der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2010
Quelle: ra-online, BSG
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Dokument-Nr. 9583
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