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Bundessozialgericht, Urteil vom 12.10.2016
- B 4 AS 4/16 R -
Hartz IV: Zu großes Haus muss als verwertbares Vermögen verkauft werden
Kein Anspruch auf Umwandlung darlehensweise gewährter Leistungen in Zuschuss mangels Bedürftigkeit
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) dazu verpflichtet sein können, ihr selbst genutztes Eigenheim als verwertbares Vermögen zu verkaufen. Dies gilt beispielsweise dann, wenn das Haus im Verhältnis zu der dort lebenden Anzahl an Personen zu groß ist.
Die klagenden Eheleute des zugrunde liegenden Verfahrens begehren für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 30. April 2010 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II als Zuschuss anstelle darlehensweise gewährter Leistungen. Im Streit ist insbesondere die Berücksichtigung von
LSG: Verwertung des Grundstücks stellt keine besondere Härte dar
Das Sozialgericht Aurich verurteilte den Beklagten verurteilt, den Klägern die Leistungen als Zuschuss zu gewähren, weil es sich bei dem bei Einzug angemessenem Hausgrundstück nach verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes um
Wohnfläche des Hauses übersteigt Wohnflächengrenze nicht unerheblich
Die Revision wurde vom Bundessozialgericht zurückgewiesen. Die Kläger haben mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Umwandlung der darlehensweise gewährten Leistungen in einen Zuschuss. Diesem Anspruch steht entgegen, dass ihr Hausgrundstück mit Einfamilienhaus wegen seiner Größe als
Verwertung des Hause stellt keine besondere Härte dar
Die Verwertung des Grundstücks ist auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Zu Recht hat das Landessozialgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen besondere Umstände verneint, wonach die Verwertung für die Kläger eine besondere Härte bedeuten würde. Soweit die Kläger meinen, der Beklagte hätte ein dem "Kostensenkungsverfahren" im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II bei unangemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung entsprechendes Verfahren durchführen müssen, verkennen sie den Regelungszusammenhang sowie den Sinn und Zweck des Kostensenkungsverfahrens.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2016
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
- Sozialgericht Aurich, Urteil vom 11.01.2012
[Aktenzeichen: S 15 AS 63/10] - Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.12.2015
[Aktenzeichen: L 13 AS 34/12]
- Hartz IV: Trotz Immobilienvermögen kann Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehen
(Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 02.02.2012
[Aktenzeichen: L 11 AS 675/10]) - Hartz IV: Nicht Wohnfläche eines Hauses sondern Verkehrswert ist für Angemessenheitsprüfung maßgeblich
(Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 03.05.2007
[Aktenzeichen: S 11 AS 187/06])
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Dokument-Nr. 23294
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