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Bundessozialgericht, Urteil vom 03.08.2016
- B 6 KA 31/15 R -
Verlegung des Praxissitzes aus einem schlechter versorgten in einen besser versorgten Stadtteil im Regelfall ausgeschlossen
Praxisverlegung darf nur erfolgen, sofern Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen
Ärzte oder Psychotherapeuten dürfen ihren Praxissitz nur verlegen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Verlegung des Praxissitzes von einem nicht gut versorgten Stadtteil oder Bezirk (hier: Berlin-Neukölln, psychotherapeutischer Versorgungsgrad 87,7 %) in einen Bezirk mit einer bereits sehr hohen Überversorgung (hier: Tempelhof-Schöneberg, 344 %) darf deshalb im Regelfall nicht genehmigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
Die beigeladene Psychotherapeutin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte zum 1. April 2013 eine Praxis in Berlin-Neukölln im Wege der Nachfolgezulassung übernommen und beantragte ein halbes Jahr später die Verlegung an ihre Wohnadresse im Berliner Bezirk Tempelhof-Schöneberg. Beide Bezirke befinden sich im selben großräumigen Planungsbereich (Gesamt-Berlin). Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die schon jetzt ungleichmäßige
SG bejaht Zulässigkeit der Sitzverlegung
Das Sozialgericht wies die dagegen von der Kassenärztlichen Vereinigung erhobene Klage ab. Die Sitzverlegung sei zu Recht genehmigt worden. Auch wenn die Internet-Recherche des Berufungsausschusses zum Versorgungsgrad nicht frei von Fehlern gewesen sei, sei die Entscheidung wegen der geringen Entfernung zwischen den beiden Praxisstandorten und der guten Verkehrsverbindungen im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Versorgung darf sich nicht durch Praxissitzverlegungen verschlechtern
Auf die Sprungrevision der klagenden Kassenärztlichen Vereinigung änderte das Bundessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts ab und verurteilte den beklagten Berufungsausschuss zur Neubescheidung. Ein Arzt oder ein Psychotherapeut hat einen Anspruch darauf, dass seine Sitzverlegung innerhalb des Planungsbereichs genehmigt wird, wenn Gründe der vertragsärztlichen
Allerdings kann nicht ganz ausgeschlossen werden, dass sich die Versorgungslage mit Blick auf die konkreten Praxisstandorte anders darstellt, als das nach den allgemeinen Versorgungsgraden in den Bezirken anzunehmen ist. Hierzu wird der Berufungsausschuss nähere Feststellungen zu treffen haben.
Hinweise zur Rechtslage
§ 24 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).
(2) Der Vertragsarzt muss am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.
(3) [...]
(4) [...]
(5) [...]
(6) [...]
(7) 1 Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2016
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 22988
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