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Bundessozialgericht, Entscheidung
B 7a/7 AL 102/04 R   -

Keine Aufhebung der Arbeitslosenhilfe wegen Verweigerung einer amtsärztlichen Untersuchung

Der 1949 geborene, in Südbaden lebende Kläger bezog seit Jahren Lohnersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit, als ihm das Arbeitsamt die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung anbot.

Zwei Tage nach Beginn der Maßnahme meldete sich der Kläger arbeitsunfähig krank; nach Genesung setzte er die Maßnahme trotz einer Aufforderung des Arbeitsamts nicht fort. Das Arbeitsamt veranlasste daraufhin die Klärung der Leistungsfähigkeit des Klägers durch ein amtsärztliches Gutachten. Der Kläger erschien zwar bei der Gutachterin, erklärte jedoch, sich momentan nicht untersuchen lassen zu wollen. Das Arbeitsamt hob daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe auf, weil der Kläger der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. Diese Entscheidung wurde in den Vorinstanzen bestätigt. Nach Auffassung des Landessozialgerichts war die Leistungsaufhebung wegen Änderung der Verhältnisse gerechtfertigt. Eine rechtserhebliche Änderung sei hier darin zu sehen, dass beim Kläger nach seiner Weigerung, sich untersuchen zu lassen, die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung und damit eine wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf Lohnersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit nicht mehr vorgelegen habe.

Auf die Revision des Klägers wurde die zweitinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das LSG hat die nach § 48 SGB X erforderliche Änderung der Verhältnisse als Voraussetzung für die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe nicht festgestellt. Es hat, wie bereits das Arbeitsamt (heute: Agentur für Arbeit), den Wegfall der Verfügbarkeit, dh der Fähigkeit zur Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit (objektive Verfügbarkeit) und der Arbeitsbereitschaft (subjektive Verfügbarkeit) zu Unrecht allein aus der Weigerung des Klägers gegenüber dem Arbeitsamt abgeleitet, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dies stellt in Bezug auf die Verfügbarkeit keine Änderung der Verhältnisse dar, sondern allenfalls ein Aufklärungshindernis. Verwaltung und Sozialgerichte sind aber grundsätzlich verpflichtet, das Vorliegen der maßgebenden Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen aufzuklären. Kommen wegen des Verhaltens des Arbeitslosen weitere Ermittlungsmöglichkeiten nicht in Betracht, so kann sich dies im Rahmen der Beweiswürdigung zu Lasten des Arbeitslosen auswirken. Diese Voraussetzung ist vom LSG jedoch nicht festgestellt worden. Das LSG hat nicht wegen Beweislosigkeit eine Beweislastentscheidung getroffen. Es hat vielmehr, wie schon die Beklagte, statt der nach dem Untersuchungsgrundsatz notwendigen eigenen Aufklärung des Sachverhalts Rechtsfolgen der Regelungen über Mitwirkungspflichten nach den §§ 62, 66 SGB I herangezogen, die jedoch andere, hier nicht vor­liegende Voraussetzungen haben (ua Ermessensentscheidung der Verwaltung, schriftlicher Hinweis auf die Folgen fehlender Mitwirkung).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 26/05 des BSG vom 20.10.2005

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