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Bundessozialgericht, Urteil vom 15.11.2012
- B 8 SO 6/11 R -
Keine Dreimonatsverhütungsspritzen auf Kosten des Sozialhilfeträgers
Geistig behinderte Klägerin kämpft um Erstattung der Kosten für die Dreimonatsspritzen zur Empfängnisverhütung
Die Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung, dass vom Amt verordnete empfängnisverhütende Mittel nur bis zum 20. Lebensjahr finanziert werden (§ 24 a SGB V), begrenzt in gleicher Weise die Hilfen zur Gesundheit im Sozialhilferecht (SGB XII); die Kosten dafür werden vom Regelsatz als Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erfasst. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1966 geborene geistig behinderte Klägerin hatte vergeblich bei der für sie zuständigen gesetzlichen
Möglicherweise erhebliche Abweichung des Regelsatzes vom durchschnittlichen Bedarf
Während das Sozialgericht den beklagten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2013
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
- Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 09.09.2008
[Aktenzeichen: S 7 SO 10/07] - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2010
[Aktenzeichen: L 9 SO 39/08]
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Dokument-Nr. 14884
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