Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 09.12.2016
- B 8 SO 8/15 R -
Sozialhilfeträger muss Kosten für Schulbegleiter eines Kindes mit Down-Syndrom übernehmen
Für Kostenübernahmeanspruch darf Unterstützung durch Schulbegleiter jedoch nicht Kernbereich allgemeiner Schuldbildung berühren
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Sozialhilfeträger unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für einen Schulbegleiter für ein Kind mit Down-Syndrom übernehmen muss.
Die 2002 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die aufgrund ihrer Behinderung an einer Sprach-, einer motorischen Entwicklungs- und einer Kommunikationsstörung sowie einer Schwäche der Feinmotorik leidet, besuchte im Schuljahr 2012/2013 mit Billigung des zuständigen Schulamtes die 1. Grundschulklasse einer Regelschule. Dort wurde sie gemeinsam mit nicht behinderten Kindern unter Einschaltung einer Kooperationslehrerin sowie eines Schulbegleiters unterrichtet. Den zuvor gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten für den
LSG verurteilt Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten für unterstützende Hilfen
Die Klage hatte im Hauptverfahren in beiden Instanzen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landessozialgericht Baden-Württemberg aus, dass außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Tätigkeit, der vorliegend nicht tangiert sei, soweit es die Arbeit des Schulbegleiters betreffe, der Beklagte die Kosten für unterstützende Hilfen übernehmen müsse.
BSG: Kosten für Schulbegleiter sind vom Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen
Hiergegen wandte sich der beklagte Landkreis mit der Revision. Das Bundessozialgericht entschied, dass der zuständige
Hinweise zur Rechtslage:
§ 54 Abs. 1 Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere
1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht [...]; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt, [...].
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2016
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
- Sozialgericht Reutlingen, Urteil
[Aktenzeichen: S 5 SO 2291/12] - Landkreis muss Kosten für Schulbegleiter einer Grundschülerin mit Down-Syndrom tragen
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2015
[Aktenzeichen: L 2 SO 3641/13])
- Sozialhilfeträger muss Schulbegleiter für autistischen Schüler zahlen
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.01.2007
[Aktenzeichen: L 7 SO 5701/06 ER-B]) - Behinderter Schüler hat auch für Nachmittagsangebot der offenen Ganztagsschule Anspruch auf Schulbegleiter
(Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 02.09.2015
[Aktenzeichen: S 18 SO 131/15 ER])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 23560
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Entscheidung23560
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.