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Bundessozialgericht, Urteil vom 14.06.2018
- B 9 BL 1/17 R -
Alzheimererkrankte können Anspruch auf Blindengeld haben
BSG zu den Voraussetzungen
Auch schwerst Hirngeschädigte, die keine visuelle Wahrnehmung haben, haben grundsätzlich Anspruch auf Blindengeld. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Im vorliegenden Verfahren leidet die Klägerin an einer schweren Alzheimer-Demenz und kann deshalb Sinneseindrücke kognitiv nicht mehr verarbeiten. Das beantragte
Blindheit auch ohne nachweisbare Sehstörung anzunehmen
Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht der Klage stattgegeben. Das Bundessozialgericht hat den Rechtsstreit zwar an die Vorinstanz zurückverwiesen. Zur Sache hat es aber ausgeführt, dass bei cerebralen Störungen Blindheit auch anzunehmen ist, wenn der Betroffene nichts sieht, obwohl keine spezifische Sehstörung nachweisbar ist. Liegt Blindheit vor, wird
Ausschlussgrund muss geprüft werden
Kann ein blindheitsbedingter Aufwand aufgrund der Eigenart des Krankheitsbildes aber gar nicht erst entstehen, wird der Zweck des Blindengelds verfehlt. In diesen besonderen Fällen darf der zuständigen Behörde der anspruchsvernichtende Einwand der Zweckverfehlung nicht verwehrt werden. Ob hier ein solcher Ausschlussgrund zum Tragen kommt, hat die Vorinstanz noch festzustellen und abschließend zu prüfen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2018
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
- Blindengeld steht auch schwer dementen Menschen zu
(Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.12.2016
[Aktenzeichen: L 15 BL 9/14]) - Sozialgericht Landshut, Urteil vom 20.11.2014
[Aktenzeichen: S 15 BL 3/13]
- Landesblindengeld ist in freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung nicht beitragspflichtig
(Sozialgericht Mainz, Urteil vom 11.07.2017
[Aktenzeichen: S 14 KR 197/17]) - Schwerst hirngeschädigte Kinder werden nicht länger vom Blindengeld ausgeschlossen
(Bundessozialgericht, Urteil vom 11.08.2015
[Aktenzeichen: B 9 BL 1/14 R]) - Blindengeld auch für hirnorganisch schwer geschädigte Kinder
(Bundessozialgericht, Urteil vom 20.07.2005
[Aktenzeichen: B 9a BL 1/05 R])
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Dokument-Nr. 26049
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