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Bundessozialgericht, Urteil vom 14.06.2018
B 9 BL 1/17 R -

Alzheimererkrankte können Anspruch auf Blindengeld haben

BSG zu den Voraussetzungen

Auch schwerst Hirngeschädigte, die keine visuelle Wahrnehmung haben, haben grundsätzlich Anspruch auf Blindengeld. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Im vorliegenden Verfahren leidet die Klägerin an einer schweren Alzheimer-Demenz und kann deshalb Sinneseindrücke kognitiv nicht mehr verarbeiten. Das beantragte Blindengeld nach dem BayBlindG lehnte der Beklagte ab.

Blindheit auch ohne nachweisbare Sehstörung anzunehmen

Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht der Klage stattgegeben. Das Bundessozialgericht hat den Rechtsstreit zwar an die Vorinstanz zurückverwiesen. Zur Sache hat es aber ausgeführt, dass bei cerebralen Störungen Blindheit auch anzunehmen ist, wenn der Betroffene nichts sieht, obwohl keine spezifische Sehstörung nachweisbar ist. Liegt Blindheit vor, wird Blindengeld zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen als Pauschalleistung erbracht.

Ausschlussgrund muss geprüft werden

Kann ein blindheitsbedingter Aufwand aufgrund der Eigenart des Krankheitsbildes aber gar nicht erst entstehen, wird der Zweck des Blindengelds verfehlt. In diesen besonderen Fällen darf der zuständigen Behörde der anspruchsvernichtende Einwand der Zweckverfehlung nicht verwehrt werden. Ob hier ein solcher Ausschlussgrund zum Tragen kommt, hat die Vorinstanz noch festzustellen und abschließend zu prüfen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2018
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 26049 Dokument-Nr. 26049

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