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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.05.2012
- 1 BvL 20/09 -
Normenkontrollantrag zur Regelung der Erziehungsrente unzulässig
Darlegungspflicht des fragenden Gerichts nicht genügend, da nicht alle Leistungsnormen einbezogen wurden
Das Bayerische Landessozialgericht hält die Vorschrift die Vorschrift über die Erziehungsrente in mehrfacher Hinsicht für verfassungswidrig. § 47 Abs. 1 SGB VI sei mit der durch Art. 6 Abs. 5 GG garantierten Gleichstellung unehelicher Kinder unvereinbar, weil sie den überlebenden Elternteil gemeinsamer nichtehelicher Kinder von der Erziehungsrente ausschließe und diese dadurch zumindest mittelbar benachteilige. Unvereinbar sei die Vorschrift auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil sie für den Rentenanspruch der geschiedenen Erziehungspersonen die Erziehung sowohl gemeinsamer ehelicher Kinder als auch nicht gemeinsamer Kinder ausreichen lasse, während gemeinsame nichteheliche Kinder keinen Anspruch begründen könnten. Nach Vorlage des Landessozialgerichts hat nun das Bundesverfassungsgericht den Normenkontrallantrag für unzulässig erklärt.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war nie verheiratet und hat ein minderjähriges Kind, dessen Vater 2008 verstarb. Nach Angaben der Klägerin lebte er bis zu seinem Tod mit ihr und dem Kind - wenn auch in einer separaten Wohnung im gleichen Mietshaus - wie eine „richtige Familie“ zusammen. Er bezog eine Rente der gesetzlichen
Grundsätzliches zum Rentenrecht:
Das Rentenrecht kennt mehrere Regelungen, die einem überlebenden Ehegatten eine Rente zugestehen. Für Verheiratete regelt § 46 SGB VI den Anspruch auf Witwen- und
BVerfG erklärt Vorlage für unzulässig
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Vorlage unzulässig ist, weil das vorlegende Gericht seiner Darlegungspflicht dadurch nicht genügt hat, dass es in seine Gleichheitsprüfung nicht alle in Betracht kommenden Leistungsnormen einbezogen hat.
Zu überprüfende Norm muss entscheidungserheblich sein
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist. Richten sich die Bedenken des vorlegenden Gerichts bei einer Gleichheitsprüfung gegen eine Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, muss es bei der Darlegung auch die weiteren mit der Norm im Zusammenhang stehenden Bestimmungen in die rechtlichen Erwägungen einbeziehen.
Landessozialgericht hätte Regelung der Witwenrente in die Gleichheitsprüfung einbeziehen müssen
Diesen Anforderungen wird die Vorlage des Landessozialgerichts nicht gerecht, weil es bei der Gleichheitsprüfung lediglich die Vorschrift über die
BVerfG weis auf Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG Fürsorgerecht hin
Soweit das Landessozialgericht einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz darin sieht, dass nicht einmal der Tod des leiblichen Vaters zur Gewährung einer
Gericht muss sich Frage stellen, ab wann eine nichtehelicher Lebenspartnerschaft vergleichbar mit der rechtlich verbindlichen Verantwortung der Ehe ist
Ferner nimmt das Landessozialgericht letztlich an, dass Ehen und nichteheliche Lebensgemeinschaften in der gesetzlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2012
Quelle: Bundesverfassungsgricht/ra-online
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Dokument-Nr. 13593
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