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Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30.09.2009
- L 1 R 204/09 -
Bayerisches LSG hält Erziehungsrente aufgrund von Benachteiligung nichtehelicher Kinder für verfassungswidrig
Frage zur Verfassungswidrigkeit dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt
Die Versagung der Erziehungsrente bei nicht verheirateten Partnern ist verfassungswidrig, da nicht eheliche Kinder gegenüber ehelichen Kindern dadurch benachteiligt werden. Dieser Auffassung ist das Bayerische Landessozialgericht.
Kann ein Elternteil wegen Kindererziehung nicht erwerbstätig sein, sichert der andere Ehepartner regelmäßig Familieneinkommen und -unterhalt. Verstirbt der arbeitende rentenversicherte Partner, erhält der überlebende Elternteil eine Witwen- bzw.
Deutsche Rentenversicherung lehnte Zahlung von Erziehungsrente ab
Die Mutter eines einjährigen Kindes hatte nach dem Tod des Kindsvaters die Zahlung einer
Verfassungswidrige Ungleichbehandlung ehelicher und nicht ehelicher Kinder
Das Bayerische Landessozialgericht gelangte als Berufungsgericht zur Überzeugung, dass die Versagung der
Bundesverfassungsgericht muss über Rechtmäßigkeit der Regelungen zur Erziehungsrente entscheiden
Weil sich die Münchener Richter über die gesetzliche Regelung des Sozialgesetzbuches nicht hinwegsetzen können, haben sie das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Karlsruhe muss nun entscheiden, ob insoweit die Regelungen zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2009
Quelle: ra-online, Bayerisches LSG
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Dokument-Nr. 8703
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