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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.07.2010
- 1 BvL 9/06 -
BVerfG zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR
Kürzung hoher Zusatzrenten für einstige DDR-Minister rechtmäßig
Die Entgeltkürzungen im Rahmen der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Die Alterssicherung in der
Hintergrund
Im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 ist festgelegt, dass auch die Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der
Sozialgericht: Auch neue Begrenzungsregelung ist verfassungswidrig
Die Kläger der beiden Ausgangsverfahren waren in der
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der zur Prüfung gestellte § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG verfassungsmäßig ist.
Gesetzgeber steht bei Überführung der im Beitrittgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung besonders großer Gestaltungsspielraum zu
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Die Entgeltkürzungen durch § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG sind mit dem Eigentumsschutz nach Art. 14 GG vereinbar. Dieser kommt den in der
Renten der Kläger liegen immer noch erheblich über der Durchschnittsrente eines früheren Bürgers der DDR
Der Einwand, bei dieser Rentenkürzung handele es sich um ein "Rentenstrafrecht" des bundesdeutschen Gesetzgebers, greift nicht. § 6 Abs. 2 AAÜG sanktioniert nicht früheres Verhalten der Betroffenen, sondern versagt die Fortschreibung von Vorteilen aus dem System der
Vom Gesetzgeber gewählte eng begrenzte Typisierung bei Entgeltkürzung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
er allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird ebenfalls eingehalten. Die Benachteiligung der in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG benannten Personengruppe gegenüber den allgemein rentenberechtigten ehemaligen Bürgern der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2010
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.07.2010
[Aktenzeichen: 1 BvL 2/08]
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Dokument-Nr. 10013
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